Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Nachweispflichten beim Erbscheinsantrag

27. Apr. 2009

Gesetzliche Erben sind verpflichtet, bei der Beantragung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Personenstandsurkunden beim Nachlassgericht vorlegen, die z.B. belegen, ob und welche weiteren gesetzlichen Erben zuvor verstorben sind oder auf das Erbe verzichtet haben.

Anders verhält es sich dagegen bei der gewillkürten Erbfolge: Wer aufgrund eines Erbvertrags oder eines Testaments Erbe wird, muss bei der Beantragung des Erbscheins diese Urkunden nicht vorlegen.

Quelle: Landgericht Stendal, Az.: 25 Z 288/07 via Anwalt.de

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OLG München: Bewertung von Landgütern im Erbrecht

27. Apr. 2009

Nach der Rechtsprechung des BGH ist unter einem “Landgut” im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB (für dessen Bewertung es auf den Ertragswert und nicht auf den Verkehrswert bei der Erbauseinandersetzung, wie auch bei der Pflichtteilsberechnung ankommt) eine Besitzung zu verstehen, die

  1. eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und
  2. mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.
  3. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und
  4. für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine so genannte Ackernahrung vorliegen muss.
  5. Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss.

Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse ist der Begriff des Landgutes und damit der Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 2312, 2049 BGB allerdings dahingehend einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht wird.

Für die Qualifikation als Landgut und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalles an.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines “Landgutes” obliegt demjenigen, der sich darauf beruft, dass es sich bei einer zum Nachlass gehörenden Besitzung um ein Landgut handelt.

OLG München, Urteil vom 18.3.2009 – 20 U 2116/06 -

Quelle: juris-Rechtsprechungsdatenbank

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BGH: Gläubigerzugriff auf Pflichtteilsanspruch

27. Apr. 2009

Entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Zugriff der Gläubiger auf einen Pflichtteilsanspruch bereits möglich, bevor die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO, nämlich vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vorliegen.

Auch ohne dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, kann einen Pflichtteilsanspruch von einem Gläubiger gepfändet werden, verwertet werden darf der gepfändete Anspruch jedoch nur, wenn der Pflichtteilsanspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig ist.

Dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche Einschränkung, die nicht im Pfändungsbeschluss aufzunehmen ist.

Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden ausreichend dadurch gewahrt, dass der Überweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem entsprechenden Antrag Angaben machen muss.

Allerdings empfiehlt es sich für die Vollstreckungsgerichte, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist.

BGH Beschluss vom 26.2.2009 – VII ZB 30/08 -

Quelle: juris-Rechtsprechungsdatenbank

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Beratungen zur Patientenverfügung

17. Apr. 2009

Michael Kauch (FDP) äußert sich in einem Video zu den Ergebnissen der Beratungen über die Neuregelung der Patientenverfügung vom 04.03.2009:

Quelle: FDP via Youtube

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Geschenkt! Gespart! Gefreut!

14. Apr. 2009
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Quelle: obs/Bundesverband deutscher Banken

Seit Jahresbeginn 2009 gelten für Schenkungen deutlich höhere steuerliche Freibeträge. Eltern können nun jedem Kind bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken, Großeltern jedem Enkelkind bis zu 200.000 Euro (siehe Grafik).

So großzügig der Fiskus bei nahen Angehörigen ist, so bescheiden fällt der Freibetrag in anderen Fällen aus: Schenkungen an Geschwister, Nichten und Neffen, Eltern und Großeltern sind nur bis zu 20.000 Euro steuerfrei. Dies gilt auch für nicht verwandte Personen. Wird der Freibetrag überschritten, muss der Beschenkte für darüber hinausgehende Beträge Schenkungsteuer zahlen.

Ein Trost: Alle zehn Jahre können die genannten Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden. Frühzeitig schenken kann sich also doppelt lohnen: Es freut den Empfänger und schont den Geldbeutel.

PM des Bundesverbands Deutscher Banken vom 31.03.2009 (via Presseportal.de)

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Schweiz will Unternehmenserbfolge nicht begünstigen

14. Apr. 2009

Der Bundesrat plant keine gesetzlichen Massnahmen, um die Zerschlagung von Unternehmen beim Erbgang zu verhindern. In einem Bericht an das Parlament rät er den Eigentümern, die Möglichkeiten des geltenden Rechts voll auszuschöpfen.

Weiterlesen: Erbrecht nicht um Unternehmensnachfolge erweitern (NZZ.ch vom 01.04.2009)

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Verbraucherinsolvenz und Erbschaften

14. Apr. 2009

Wie verhält sich ein mittelloser Schuldner richtig, der während der Wohlverhaltensphase seines Insolvenzverfahrens erbt? Was passiert mit seinem Lottogewinn? Bekommen den die Gläubiger oder darf er ihn behalten?

Wolfgang Büser erklärt in der “Neue Westfälische” am 06.04.2009 zum Thema Schulden und Erbschaft/Lottogewinn:

Der Schuldner darf ein Erbe, das ihm keine neuen Schulden bringt, nicht ausschlagen, um nicht etwa auf diese Weise – in Absprache mit den dann Erbberechtigten – “hintenrum” zu Geldern zu gelangen, die er erst nach Ablauf seiner Wohlverhaltensphase in Anspruch nimmt. Außerdem: Gewinne, etwa beim Lotto, gehören komplett dem Schuldner – nicht seinen Gläubigern.

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