Erbunwürdigkeit

Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt. Erbunwürdig ist daher, wer

  • den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat oder in einen Zustand versetzt hat, der es dem Erblasser bis zu seinem Tod unmöglich macht, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.
  • den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran hindert, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.
  • den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.
  • sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267 (Urkundenfälschung), 271 bis 274 StGB (mittelbare Falschbeurkundung, Veränderung von amtlichen Ausweisen und Urkundenunterdrückung) schuldig gemacht hat.

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss nach dem Anfall der Erbschaft auf dem Wege der Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Wird ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so ist mit dem Nachlass so zu verfahren, als ob der Erbe zur Zeit des Erbfalles gar nicht gelebt hätte.