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		<title>Nachweispflichten beim Erbscheinsantrag</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 15:53:26 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Erbschein]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Gesetzliche Erben sind verpflichtet, bei der Beantragung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Personenstandsurkunden beim Nachlassgericht vorlegen, die z.B. belegen, ob und welche weiteren gesetzlichen Erben zuvor verstorben sind oder auf das Erbe verzichtet haben. Anders verhält es sich dagegen bei der gewillkürten Erbfolge: Wer aufgrund eines Erbvertrags oder eines Testaments Erbe wird, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzliche Erben sind verpflichtet, bei der Beantragung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Personenstandsurkunden beim Nachlassgericht vorlegen, die z.B. belegen, ob und welche weiteren gesetzlichen Erben zuvor verstorben sind oder auf das Erbe verzichtet haben.</p>
<p>Anders verhält es sich dagegen bei der gewillkürten Erbfolge: Wer aufgrund eines Erbvertrags oder eines Testaments Erbe wird, muss bei der Beantragung des Erbscheins diese Urkunden nicht vorlegen.</p>
<p>Quelle: Landgericht Stendal, Az.: 25 Z 288/07 via <a href="http://www.anwalt.de/rechtstipps/kurz-und-knapp-erbrecht-mietrecht-versicherungsrecht-europarecht_003717.html">Anwalt.de</a></p>
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		<title>OLG München: Bewertung von Landgütern im Erbrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 05:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[Ertragswert]]></category>
		<category><![CDATA[Landgut]]></category>
		<category><![CDATA[landwirtschaftlicher Betrieb]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrswert]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Rechtsprechung des BGH ist unter einem &#8220;Landgut&#8221; im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB (für dessen Bewertung es auf den Ertragswert und nicht auf den Verkehrswert bei der Erbauseinandersetzung, wie auch bei der Pflichtteilsberechnung ankommt) eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Rechtsprechung des <a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de">BGH</a> ist unter einem &#8220;<strong>Landgut</strong>&#8221; im Sinne von §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2312.html" target="_blank" title="&sect; 2312 BGB: Wert eines Landguts">2312</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2049.html" target="_blank" title="&sect; 2049 BGB: &Uuml;bernahme eines Landguts">2049 BGB</a> (für dessen Bewertung es auf den Ertragswert und nicht auf den Verkehrswert bei der Erbauseinandersetzung, wie auch bei der Pflichtteilsberechnung ankommt) <strong>eine Besitzung zu verstehen</strong>, die</p>
<ol>
<li>eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und</li>
<li>mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.</li>
<li>Sie muss eine gewisse Größe erreichen und</li>
<li>für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine so genannte Ackernahrung vorliegen muss.</li>
<li>Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss.</li>
</ol>
<p>Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse ist der Begriff des Landgutes und damit der Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2312.html" target="_blank" title="&sect; 2312 BGB: Wert eines Landguts">2312</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2049.html" target="_blank" title="&sect; 2049 BGB: &Uuml;bernahme eines Landguts">2049 BGB</a> allerdings dahingehend einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht wird.</p>
<p>Für die Qualifikation als Landgut und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes kommt es ausschließlich auf die <strong>Verhältnisse zur Zeit des Erbfalles</strong> an.</p>
<p>Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines &#8220;Landgutes&#8221; obliegt demjenigen, der sich darauf beruft, dass es sich bei einer zum Nachlass gehörenden Besitzung um ein Landgut handelt.</p>
<p>OLG München, Urteil vom 18.3.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 2116/06" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 18.03.2009 - 20 U 2116/06">20 U 2116/06</a> -</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.juris.de/jportal/index.jsp">juris-Rechtsprechungsdatenbank</a></p>
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		<title>BGH: Gläubigerzugriff auf Pflichtteilsanspruch</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 05:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Zugriff der Gläubiger auf einen Pflichtteilsanspruch bereits möglich, bevor die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO, nämlich vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vorliegen. Auch ohne dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, kann einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entgegen dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/852.html" target="_blank" title="&sect; 852 ZPO: Beschr&auml;nkt pf&auml;ndbare Forderungen">§ 852 Abs. 1 ZPO</a> ist nach der Rechtsprechung des <a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de">BGH</a> ein Zugriff der Gläubiger auf einen Pflichtteilsanspruch bereits möglich, bevor die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/852.html" target="_blank" title="&sect; 852 ZPO: Beschr&auml;nkt pf&auml;ndbare Forderungen">§ 852 Abs. 1 ZPO</a>, nämlich vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vorliegen. </p>
<p>Auch ohne dass die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/852.html" target="_blank" title="&sect; 852 ZPO: Beschr&auml;nkt pf&auml;ndbare Forderungen">§ 852 Abs. 1 ZPO</a> vorliegen, kann einen Pflichtteilsanspruch von einem Gläubiger gepfändet werden, verwertet werden darf der gepfändete Anspruch jedoch nur, wenn der Pflichtteilsanspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig ist. </p>
<p>Dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/852.html" target="_blank" title="&sect; 852 ZPO: Beschr&auml;nkt pf&auml;ndbare Forderungen">§ 852 Abs. 1 ZPO</a> vorliegen, ist eine gesetzliche Einschränkung, die nicht im Pfändungsbeschluss aufzunehmen ist. </p>
<p>Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden ausreichend dadurch gewahrt, dass der Überweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/852.html" target="_blank" title="&sect; 852 ZPO: Beschr&auml;nkt pf&auml;ndbare Forderungen">§ 852 Abs. 1 ZPO</a> vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem entsprechenden Antrag Angaben machen muss. </p>
<p>Allerdings empfiehlt es sich für die Vollstreckungsgerichte, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. </p>
<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de">BGH</a> Beschluss vom 26.2.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZB 30/08" target="_blank" title="BGH, 26.02.2009 - VII ZB 30/08: Erbrecht - Pf&auml;ndbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs?">VII ZB 30/08</a> -</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.juris.de/jportal/index.jsp">juris-Rechtsprechungsdatenbank</a></p>
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		<title>Beratungen zur Patientenverfügung</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Apr 2009 05:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwürfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Michael Kauch (FDP) äußert sich in einem Video zu den Ergebnissen der Beratungen über die Neuregelung der Patientenverfügung vom 04.03.2009: Quelle: FDP via Youtube]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Michael Kauch (FDP) äußert sich in einem Video zu den Ergebnissen der Beratungen über die Neuregelung der Patientenverfügung vom 04.03.2009:</p>
<p><object width="480" height="295"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/9KvNSUk8tPk&#038;hl=de&#038;fs=1&#038;rel=0"></param><param name="allowFullScreen" value="true"></param><param name="allowscriptaccess" value="always"></param><embed src="http://www.youtube.com/v/9KvNSUk8tPk&#038;hl=de&#038;fs=1&#038;rel=0" type="application/x-shockwave-flash" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true" width="480" height="295"></embed></object></p>
<p>Quelle: FDP via Youtube</p>
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		<title>Geschenkt! Gespart! Gefreut!</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Apr 2009 13:20:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Freibeträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Quelle: obs/Bundesverband deutscher Banken Seit Jahresbeginn 2009 gelten für Schenkungen deutlich höhere steuerliche Freibeträge. Eltern können nun jedem Kind bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken, Großeltern jedem Enkelkind bis zu 200.000 Euro (siehe Grafik). So großzügig der Fiskus bei nahen Angehörigen ist, so bescheiden fällt der Freibetrag in anderen Fällen aus: Schenkungen an Geschwister, Nichten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_581" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://www.erbrechtsblog.de/wp-content/uploads/2009/04/steuerfrei_f_na-1.jpg"><img class="size-thumbnail wp-image-581" title="Quelle: obs/Bundesverband deutscher Banken" src="http://www.erbrechtsblog.de/wp-content/uploads/2009/04/steuerfrei_f_na-1-150x150.jpg" alt="steuerfrei_f_na-1" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">Quelle: obs/Bundesverband deutscher Banken</p></div>
<p>Seit Jahresbeginn 2009 gelten für Schenkungen deutlich höhere steuerliche Freibeträge. Eltern können nun jedem Kind bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken, Großeltern jedem Enkelkind bis zu 200.000 Euro (siehe Grafik).</p>
<p>So großzügig der Fiskus bei nahen Angehörigen ist, so bescheiden fällt der Freibetrag in anderen Fällen aus: Schenkungen an Geschwister, Nichten und Neffen, Eltern und Großeltern sind nur bis zu 20.000 Euro steuerfrei. Dies gilt auch für nicht verwandte Personen. Wird der Freibetrag überschritten, muss der Beschenkte für darüber hinausgehende Beträge Schenkungsteuer zahlen.</p>
<p>Ein Trost: Alle zehn Jahre können die genannten Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden. Frühzeitig schenken kann sich also doppelt lohnen: Es freut den Empfänger und schont den Geldbeutel.</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/pm/50681/1379377/bundesverband_deutscher_banken" target="_blank">PM des Bundesverbands Deutscher Banken vom 31.03.2009 (via Presseportal.de)</a></p>
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		<title>Schweiz will Unternehmenserbfolge nicht begünstigen</title>
		<link>http://www.erbrechtsblog.de/?p=563</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Apr 2009 12:02:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht international]]></category>
		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensnachfolge]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat plant keine gesetzlichen Massnahmen, um die Zerschlagung von Unternehmen beim Erbgang zu verhindern. In einem Bericht an das Parlament rät er den Eigentümern, die Möglichkeiten des geltenden Rechts voll auszuschöpfen. Weiterlesen: Erbrecht nicht um Unternehmensnachfolge erweitern (NZZ.ch vom 01.04.2009)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.admin.ch/br/index.html?lang=de">Bundesrat</a> plant keine gesetzlichen Massnahmen, um die Zerschlagung von Unternehmen beim Erbgang zu verhindern. In einem Bericht an das Parlament rät er den Eigentümern, die Möglichkeiten des geltenden Rechts voll auszuschöpfen.</p>
<p>Weiterlesen: <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/kultur/aktuell/erbrecht_unternehmensnachfolge__1.2306500.html">Erbrecht nicht um Unternehmensnachfolge erweitern</a> (NZZ.ch vom 01.04.2009)</p>
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		<title>Verbraucherinsolvenz und Erbschaften</title>
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		<comments>http://www.erbrechtsblog.de/?p=561#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2009 11:42:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbe u. ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie verhält sich ein mittelloser Schuldner richtig, der während der Wohlverhaltensphase seines Insolvenzverfahrens erbt? Was passiert mit seinem Lottogewinn? Bekommen den die Gläubiger oder darf er ihn behalten? Wolfgang Büser erklärt in der &#8220;Neue Westfälische&#8221; am 06.04.2009 zum Thema Schulden und Erbschaft/Lottogewinn: Der Schuldner darf ein Erbe, das ihm keine neuen Schulden bringt, nicht ausschlagen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie verhält sich ein mittelloser Schuldner richtig, der während der Wohlverhaltensphase seines Insolvenzverfahrens erbt? Was passiert mit seinem Lottogewinn? Bekommen den die Gläubiger oder darf er ihn behalten?</p>
<p>Wolfgang Büser erklärt in der &#8220;Neue Westfälische&#8221; am 06.04.2009 zum Thema <a href="http://www.nw-news.de/owl/regionale_wirtschaft/2888191_Vier_Schritte_bis_zum_Neuanfang.html?em_index_page=1">Schulden und Erbschaft/Lottogewinn</a>:</p>
<blockquote><p>Der Schuldner darf ein Erbe, das ihm keine neuen Schulden bringt, nicht ausschlagen, um nicht etwa auf diese Weise – in Absprache mit den dann Erbberechtigten – &#8220;hintenrum&#8221; zu Geldern zu gelangen, die er erst nach Ablauf seiner Wohlverhaltensphase in Anspruch nimmt. Außerdem: Gewinne, etwa beim Lotto, gehören komplett dem Schuldner – nicht seinen Gläubigern. </p></blockquote>
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		<title>Deutsch-Französisches Erbe</title>
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		<comments>http://www.erbrechtsblog.de/?p=558#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2009 11:33:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht international]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 2. April 2009 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen durch Austausch der entsprechenden Urkunden ratifiziert, so dass das  bereits 2006 geschlossene deutsch-?französische Doppelbesteuerungsabkommen am 3. April 2009 in Kraft getreten ist. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen findet Anwendung auf alle Erbschaften, bei denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Am 2. April 2009 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen durch Austausch der entsprechenden Urkunden ratifiziert, so dass das  <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/erbst/doppelbesteuerungsabkommen-mit-frankreich-31213">bereits 2006 geschlossene deutsch-?französische Doppelbesteuerungsabkommen</a> am 3. April 2009 in Kraft getreten ist.</p>
<p>Das neue Doppelbesteuerungsabkommen findet Anwendung auf alle Erbschaften, bei denen der Erblasser ab Inkrafttreten des neuen DBA, also nach dem 2. April 2009, gestorben ist, sowie auf alle Schenkungen ab diesem Datum.</p></blockquote>
<p>Weiterlesen: <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/erbst/deutsch-franzoesisches-erbschaftsteuer-doppelbesteuerungsabkommen-38182" target="_blank">Deutsch-?französisches Erbschaftsteuer-?Doppelbesteuerungsabkommen</a> (Rechtslupe vom 06.04.2009)</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG München zu Auslegung und Erblasserwille</title>
		<link>http://www.erbrechtsblog.de/?p=555</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 20:25:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Auslegung]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung &#8220;Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen&#8221; kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist (Abgrenzung zu BayObLG vom 14. Dezember 2004). Beschluss des OLG München vom 4.3.2009 &#8211; 31 Wx 73/08 &#8211; via Juris Rechtsprechungsdatenbank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung &#8220;Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen&#8221; kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2069.html" target="_blank" title="&sect; 2069 BGB: Abk&ouml;mmlinge des Erblassers">§ 2069 BGB</a> widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist (Abgrenzung zu BayObLG vom 14. Dezember 2004).</p>
<p>Beschluss des OLG München vom 4.3.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 Wx 73/08" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08">31 Wx 73/08</a> &#8211; via <a target="_blank" href="http://www.juris.de/jportal/index.jsp">Juris Rechtsprechungsdatenbank</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG München: Beschwerderecht des Ersatztestamentsvollstreckers</title>
		<link>http://www.erbrechtsblog.de/?p=552</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 20:21:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Testamentsvollstrecker]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschwerdeberechtigt gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ist auch der vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung aufschiebend bedingt bestimmte Ersatztestamentsvollstrecker, wenn durch die gerichtliche Ernennung der Eintritt der Bedingung hinausgeschoben wird. Beschluss des OLG München vom 4.2.2009 &#8211; 31 Wx 84/08 &#8211; via Juris Rechtsprechungsdatenbank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschwerdeberechtigt gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ist auch der vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung aufschiebend bedingt bestimmte  Ersatztestamentsvollstrecker, wenn durch die gerichtliche Ernennung der Eintritt der Bedingung hinausgeschoben wird.</p>
<p>Beschluss des OLG München vom 4.2.2009  &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 Wx 84/08" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 04.02.2009 - 31 Wx 84/08">31 Wx 84/08</a> &#8211; via <a target="_blank" href="http://www.juris.de/jportal/index.jsp">Juris Rechtsprechungsdatenbank</a></p>
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