Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Spanische Immobilien – spanisches Testament

30. Nov. 2006

In einer Beitragsreihe berichtet die Spanische Allgemeine Zeitung über die Notwendigkeit, als ausländischer Bürger mit spanischem Grundbesitz durch ein Testament für den Todesfall vorzusorgen.

Teil 1 vom 28.11.2006: Testamenterstellung in Spanien
Teil 2 vom 29.11.2006: Das Testament für die Rechtsnachfolge in Spanien

Eine kurze Übersicht über norwegische Erbregeln

28. Nov. 2006

Die Anwaltskanzlei Norjus aus Oslo, Norwegen, hat eine deutschsprachige Zusammenfassung des norwegischen Erbrechts erstellt.

Wenn das Erbe Geld kostet …

28. Nov. 2006

Eine Erbschaft bringt nicht immer Geld ins Haus. Da der Erbe nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden erbt, sollte er zunächst prüfen, ob der Nachlass nicht überschuldet ist.

Für viele hoffnungsvolle Erben ist es eine bittere Erkenntnis: Zum Nachlass gehören auch Schulden. Deshalb empfiehlt die Stiftung Warentest eine Bewertung des Nachlasses in zwei Schritten. Der Aufstellung aller Vermögenswerte sollte die Summe aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber gestellt werden.

Mehr bei stern.de vom 22.11.2006

Deutsche schenken dem Fiskus beim Vererben unnötig Geld

28. Nov. 2006

Aktuelle Studie belegt: Mögliche Steuerersparnisse beim Vererben und Verschenken sind der Bevölkerung weitgehend unbekannt

Das freut den Fiskus: Nicht einmal jeder fünfte Deutsche weiß, dass sich Vermögenswerte zu Lebzeiten durch eine Schenkung steuergünstig übertragen lassen. Das hat der britische Finanzdienstleister Clerical Medical in einer repräsentativen Umfrage herausgefunden. So sind die gesetzlichen Steuerfreibeträge, die der Staat für eine vorzeitige Übertragung des Erbes gewährt, 87 Prozent der Bevölkerung nicht geläufig. 73 Prozent kennen die Möglichkeit nicht, durch Schenkung einer Immobilie die Steuerlast der Erben zu verringern.

Geld verschenkt ...

Am besten informiert zeigen sich noch die 50- bis 59-Jährigen. „Das überrascht nicht“, meint Michael Hanitz, Pressesprecher Deutschland bei Clerical Medical, „schließlich sind sie wie keine andere Altersgruppe zugleich als Erblasser und Erben im Rennen.“ Unter diesem Gesichtspunkt sei eher enttäuschend, dass selbst in dieser Altersgruppe 79 Prozent nicht wissen, welche Steuerfreibeträge sie für Schenkungen ansetzen können.

Auch von der Option, die Nachkommen durch frühzeitige Übertragung einer Immobilie bei der späteren Erbmasse steuerlich zu entlasten, haben die heutigen Fünfziger nur zu 36 Prozent bereits gehört. Unter Selbstständigen (39 Prozent) und Personen mit höherem Bildungsabschluss (38 Prozent) war diese Möglichkeit mehr Personen bekannt. „Auffällig ist, dass Westdeutsche hier wesentlich besser Bescheid wussten als Bürger der neuen Bundesländer“, ergänzt Hanitz.

Die Bewohner Südwestdeutschlands kannten sich besonders gut aus, allen voran die Schwaben: In Baden-Württemberg bestätigten 38 Prozent die steuersenkende Wirkung einer vorzeitigen Immobilienübertragung und 23 Prozent sind auch gut über Steuerfreibeträge informiert.

Den Kenntnisstand ihrer Mitbürger schätzen die Deutschen dagegen besonders optimistisch ein: 82 Prozent glauben, dass der Kniff, durch Abschluss oder Übertragung von Lebensversicherungen Erbschaftssteuer zu sparen, bekannt sei. „Das dürfte eine fatale Fehleinschätzung sein, da das Gros der Steuerzahler weder über den geldwerten Nutzen einer Immobilienschenkung noch über Freibeträge für Vermögensübertragungen Bescheid weiß“, meint Hanitz. Dabei könnten insbesondere Familien umfangreich Steuern sparen, wenn sie die Schenkung einer Lebensversicherung mit gesetzlichen Freibeträgen kombinieren würden.

Die Umfrage wurde im Auftrag von Clerical Medical von der GfK Marktforschung im August 2006 durchgeführt. Befragt wurden 999 Männer und Frauen aus dem gesamten Bundesgebiet.

Quelle: Clerical Medical Pressemitteilung vom 22.11.2006 via OpenPR.de

VfGH: Höhere Schenkungssteuer für Lebensgefährten verfassungskonform

28. Nov. 2006

Die unterschiedliche Behandlung von Lebensgemeinschaften und Ehen bei Schenkungen ist verfassungskonform, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt. In einem am Mittwoch zugestellten Erkenntnis hält der Gerichtshof fest, dass die höhere Besteuerung für Schenkungen an Lebensgefährten nicht unsachlich ist.

Der VfGH weist darin die Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates ab, mit dem eine Schenkung von 5.000 Euro an die Lebensgefährtin und Mutter zweier gemeinsamen Kinder mit 684,60 Euro besteuert wurde. Eine ähnliche Beschwerde für homosexuelle Partner ist beim VfGH noch anhängig.

Quelle: derStandard.at vom 22.11.2006

Europäischer Erbschein

18. Nov. 2006

Um es Erben zu erleichtern, den Nachlass eines im EU-Ausland Verstorbenen anzutreten, empfiehlt das Europäische Parlament die Harmonisierung der Normen für die gerichtliche Zuständigkeit durch die Einführung eines “Europäischen Erbscheins”. Ausländische Gerichtsentscheidungen sollten dann auch in jedem anderen Mitgliedsstaat anerkannt und vollstreckt werden können. Die EU-Kommission wird aufgefordert, 2007 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorzulegen.

Nach einer Studie, die das Deutsche Notarinstitut 2002 im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt hatte, fallen jedes Jahr zwischen 50.000 und 100.000 Erbschaften mit Auslandsbezug innerhalb der EU an. Da es “enorme Unterschiede” zwischen den Systemen des internationalen Privatrechts und des materiellen Erb- und Testamentrechts der einzelnen Mitgliedstaaten gibt, können den Erbberechtigten Schwierigkeiten und Kosten entstehen, bis sie ihre Erbschaft antreten können.

“Ort des gewöhnlichen Aufenthalts” als Kriterium

Ein Rechtsakt in diesem Bereich müsse einerseits die Normen für die gerichtliche Zuständigkeit harmonisieren und andererseits zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen führen, so die Abgeordneten. Sie empfehlen, den “Ort des gewöhnlichen Aufenthalts” als Kriterium für die Festlegung sowohl der gerichtlichen Zuständigkeit als auch des Anknüpfungspunkts heranzuziehen, wobei “Ort des gewöhnlichen Aufenthalts” bedeutet:

Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes, vorausgesetzt, dass dieser Ort für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts war, oder, wenn dies nicht zutrifft,
Ort, an dem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt seines Todes hatte.
Dennoch sollte es “ein gewisses Maß an Wahlfreiheit” geben, so dass die betreffenden Parteien unter bestimmten Voraussetzungen das zuständige Gericht selbst auswählen. Der Erblasser sollte eine Erklärung in Form einer testamentarischen Verfügung abgeben können, in welchem Land sein Testament vollstreckt werden soll. Er sollte sich dabei zwischen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts entscheiden können.

“Europäischer Erbschein

Um die Verfahren, über die die Erben in den Besitz des Nachlasses gelangen, zu erleichtern, schlagen die Parlamentarier einen “Europäischen Erbschein” vor. Dieser legt verbindlich und bis zum Beweis des Gegenteils das für den Erbfall geltende Recht, die Erbbegünstigten, die Nachlassverwalter und deren diesbezügliche Befugnisse sowie die zum Nachlass gehörenden Nachlassgegenstände fest.

Der Erbschein wird von einer Behörde ausgestellt, die nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht ermächtigt ist, Urkunden auszustellen oder diese amtlich zu beglaubigen. Nach Meinung der Abgeordneten müsse man dafür zu sorgen, dass öffentliche Urkunden in Erbsachen gleiche Wirkungen haben und in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, was die Beweiskraft von Bescheinigungen über Sachverhalte und Erklärungen betrifft, wenn die Beweise nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.

Das EP empfiehlt zudem ein europäisches Netz der nationalen Testamentsregister einzuführen, in dem man die einzelstaatlichen Register miteinander vernetzt. Dadurch könne die Ermittlung und Feststellung des letzten Willens eines Verstorbenen erleichtert werden.

Den angenommenen Text des EP finden Sie in Kürze hier.

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Parlamentes vom 16.11.2006 (via LexisNexis)

Nachtrag vom 30.11.2006: Bericht des Europäischen Parlaments vom 29.11.2006 mit weiterführenden Links

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Darf ein Pastor erben?

14. Nov. 2006

Am Ende der einstündigen Verhandlung vor dem Landgericht Lübeck fragte die Klägerin: “Warum ist die Kirche nicht gütig und großherzig?” Eine Frage, die der Vorsitzende Richter in dem gestrigen Zivilrechtsstreit gegen einen Pastor aus Neukirchen bei Oldenburg ganz anders, nämlich irdisch-juristisch, bewertete.

Darum ging es in diesem Prozess: Ein krebskranker Mann in der knapp 1200 Einwohner zählenden Gemeinde, Vater von zwei Kindern, hatte den dortigen evangelischen Pastor in seinem Testament als Erben eingesetzt und als Ersatzerben dessen Kinder. Es geht um ein Backsteinhaus mit Grundstück in Neukirchen im Schätzwert von 178 000 Euro. Während der Sohn des vor zwei Jahren Verstorbenen nicht berücksichtigt wurde, sprach der Erblasser seiner Tochter lediglich den Pflichtteil zu. Hinzu kam, dass der Propst des Kirchenkreises Oldenburg, Dr. Otto-Uwe Kramer, den Erbfall nur unter der Voraussetzung genehmigte, dass der Pastor den Nachlass komplett an die Kirchengemeinde überträgt. Was im übrigen Paragraf 50 des Pfarrgesetzes Nordelbiens vorsieht.

Wie es weitergeht, lesen Sie in den Kieler Nachrichten vom 11.11.2006. Das Urteil soll am 24.11.2006 verkündet werden.