22. Jun. 2007
Im Referentenentwurf des Justizministeriums eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts sollen u.a. die §§ 2303 ff. BGB aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG geändert werden.
Dabei geht es im Pflichtteilsrecht im wesentlichen um folgende Neuregelungen:
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Vereinfachung des § 2306 Abs. 1 BGB
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Erleichterte Anrechnung nach § 2315 Abs. 1 BGB
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Erweiterung der Ausgleichungspflicht, § 2316 Abs. 1 BGB
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Änderung der Folgen des § 2325 Abs. 3 BGB
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Erweiterte Stundung nach § 2331 a Abs. 1 BGB
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Neufassung von § 2332 BGB
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Entziehung des Pflichtteils, §§ 2333 ff. BGB
1. Neuregelung § 2306 Abs. 1 BGB:
Die Differenzierung zwischen den Voraussetzungen nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB ist insbesondere unter Berücksichtigung von Ausgleichung und Anrechnung oft sehr schwierig und kann bei der Wahl der falschen Option zu fatalen Ergebnissen (Verlust des Pflichtteilsanspruchs; nicht aber des Pflichtteilsergänzungsanspruchs) führen. Diesem oft als unbillig empfundenen Ergebnis ist der BGH zwar mit seinem Beschluss vom 5. Juli 2006 – IV ZB 39/05 – insoweit begegnet, als er die Anfechtung der auf der irrigen Vorstellung, der als Alleinerbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, entgegen BayObLG in NJW-RR 1995, 904 ff. zugelassen hat, doch birgt die Bestimmung des § 2306 Abs. 1 BGB in der derzeit gültigen Fassung für den Betroffenen nach wie vor erhebliche Risiken.
In der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB, die lauten soll:
“Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.”
erhält der beschränkte oder belasteter Erbe damit künftig ein Wahlrecht. Er kann entweder
2. Reform des § 2315 Abs. 1 BGB
Nach der gegenwärtigen Rechtslage hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung scheidet damit nach der gegenwärtigen Rechtslage aus.
§ 2315 Abs. 1 BGB soll nunmehr folgende Neufassung erhalten:
“Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Gleiches gilt, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen die Anrechnung nachträglich bestimmt.”
Da die nachträgliche Anrechnungsbestimmung nur durch Verfügung von Todes wegen erfolgen kann, unterliegt die nachträgliche Anrechnungsbestimmung dem Formzwang letztwilliger Verfügungen.
3. Erweiterung der Ausgleichspflicht des § 2316 BGB um den Wert von Pflegeleistungen die ein gesetzlicher Erbe für den Erblasser erbracht hat (§ 2057 b BGB)
Bei der gegenwärtigen Rechtslage können gem. § 2057 a BGB nur Abkömmlinge verlangen, dass ihre Leistungen, die sie über einen längeren Zeitraum hinweg im Haushalt des Erblassers erbracht haben, beim Erbfall ausgeglichen werden; dem korrespondiert im Pflichtteilsrecht § 2316 BGB.
Die bisherige Regelung des § 2057 a BGB hat sich als zu unpraktikabel erwiesen. Der Reformgesetzgeber wollte deshalb eine bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung normieren.
Deshalb wird nach § 2057 a BGB in das BGB ein § 2057 b mit folgendem Wortlaut eingefügt:
§ 2057 b BGB lautet:
“Ausgleichungspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben
(1) Ein gesetzlicher Erbe, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, kann bei der Auseinandersetzung die Ausgleichung seiner Leistung verlangen, § 2052 und § 2057 Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) Die Höhe des Ausgleichungsbetrags bemisst sich in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beträgen.”
Dementsprechend wird in § 2316 Abs. 1 S. 1 BGB die Angabe “§ 2057 a” durch die Angabe “§§ 2057 a, 2057 b” ersetzt.
Die Ausgleichung wird damit für Pflegeleistungen über den bisherigen Kreis der Ausgleichspflichtigen, nämlich den quotengleichen Abkömmlingen, auf alle gesetzlichen Erben erweitert. Diese Regelung scheint mir im Hinblick darauf, dass eine Ausgleichung für Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, erhebliche Geldleistungen oder andere Beiträge in besonderem Maße die zur Erhaltung des Vermögens des Erblassers oder dessen Mehrung gedient haben, weiterhin nur unter quotengleichen Abkömmlingen stattfindet, unangemessen.
Wie die Ausgleichung konkret zu erfolgen hat, ist er auch nicht ganz klar, wenngleich die Bezugnahme auf § 2057 a Abs. 4 BGB darauf hindeutet, dass der Ausgleichsbetrag dem Erbteil des ausgleichsberechtigten Miterben hinzugerechnet werden muss, was in der Weise geschehen müsste, dass der Ausgleichungsbetrag, ggf. mit anderen Ausgleichungsbeträgen zusammen vom Wert des Nachlasses abgezogen wird, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet. Sind nur Ausgleichungsbeträge gem. § 2057 b BGB zu berücksichtigen, müsste dieser Ausgleichungsbetrag dem Berechtigten vorab zu stehen und der um diesen Ausgleichungsbetrag verminderte Nachlass dann entsprechend den jeweiligen Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt werden.
4. Änderung des § 2325 Abs. 3 BGB
Nach der gegenwärtigen Rechtslage bleibt eine Schenkung unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes verstrichen sind, wobei die Zehnjahresfrist für Schenkungen des Erblassers an seinen Ehegatten erst mit der Auflösung der Ehe beginnt.
Die zukünftige Regelung sieht wie folgt aus:
“Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel geringer berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes verstrichen, so bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.”
Die vielfach kritisierte Regelung von § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB ist unverändert erhalten geblieben. Auf dem Hintergrund des Nichtannahmebeschlusses des BVerfGs vom 6. April 1990 – 1 BvR 171/90 – mit dem das BVerfG festgestellt hat, ist diese Regelung verfassungsgemäß ist, sieht das Bundesjustizministerium keine Veranlassung zu einer Änderung dieser gesetzlichen Regelung.
5. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Stundung des Pflichtteilsanspruchs, § 2331 a Abs. 1 BGB
Bislang gab es eine ohnehin nur sehr eingeschränkte Stundungsmöglichkeit nur für selbst pflichtteilsberechtigte Erben und auch nur dann, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben außergewöhnlich hart treffen würde.
Die Reform erweitert den persönlichen Anwendungsbereich auf alle Erben. § 2331a Abs. 1 BGB erhält folgenden Wortlaut:
“Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.”
6. Neufassung von § 2332 BGB
Im Zuge der Abschaffung der generell dreißigjährigen Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird mit dem Reformgesetz aufgehoben) und der Einfügung eines Abs. 3 a in § 199 BGB, der wie folgt lautet::
“Ansprüche, deren Geltendmachung die Kenntnis der Umstände einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt und die nicht wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen zum Inhalt haben, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.”
und der Neufassung von § 199 Abs. 4 BGB, wie folgt:
“Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3 a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.”
ist eine Anpassung der Verjährungsregelung für Pflichtteilsansprüche in § 2332 BGB erforderlich. Diese sieht wie folgt aus:
“(1) Die Verjährung des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft und eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.”
7. Entziehung des Pflichtteils §§ 2333 ff. BGB
Die gegenwärtige Rechtslage differenziert zwischen der Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings (§ 2333 BGB), des Elternpflichtteils (§ 2334 BGB) und der Entziehung des Ehegattenpflichtteils (§ 2335 BGB).
§§ 2334 und 2335 BGB entfallen zukünftig, § 2333 BGB wird wie folgt neu gefasst:
“(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
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dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
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sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nr. 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
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die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
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wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.”