Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Abgaben sparen bei Lebensversicherungen

26. Jun. 2007

Verschenkte Lebenspolicen werden vom Finanzamt viel niedriger ­bewertet als entsprechende Summen in bar. Doch dieses Privileg läuft aller Voraussicht nach Ende 2007 aus.

Hinter verschlossenen Türen tüfteln Steuer­experten der Länder gerade aus, welche Regeln zur Vermögensbewertung künftig für Erbschaften und Schenkungen gelten sollen. Mit Vorschlägen aus Bayern, Nord­rhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz befassen sich die Länderfinanzminister. Längst stellen sich Familien mit Immobilieneigentum darauf ein, dass Vermögenstransfers für sie deutlich teurer werden. Pläne zur vorweggenommenen Erbfolge haben deshalb bei Haus- und Grundbesitzern Konjunktur. Schließlich dürfte jeder, der Hab und Gut noch vor Ende 2007 weitergibt, vier- und fünfstellige Summen vor dem Fiskus retten.

Ein Bericht von Robert Kracht bei capital.de vom 25.06.2007

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Österreich: 2 x 3 Fragen zur Vermögensteuer

26. Jun. 2007

 Vermögenssteuer: Ganz ohne wird’s nicht gehen

Die Hoffnung auf eine ersatzlose Streichung der Schenkungssteuer ist trügerisch, lautet die Einschätzung von Steuerexperten.

Der Linzer Steuerrechtsprofessor Markus Achatz erwartet, dass entweder Vermögen oder Vermögensübergang auf irgend eine Art und Weise auch künftig besteuert werden.

3 Fragen an Markus Achatz …

Die Regierung sollte sich alle Optionen für eine umfassende Steuerreform offen halten. Zu diesen Optionen zählt Margit Schratzenstaller, stellvertretende Leiterin des Wifo, auch Vermögenssteuern

3 Fragen an Margit Schratzenstaller …

Quelle: OÖNachrichten vom 25./26.06.2007

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Wird steuerfreie Vermögensübertragung unter Ehegatten gekippt?

22. Jun. 2007

Der Bundesfinanzminister will unter anderem die Möglichkeit der sogenannten “Güterstandsschaukel” abschaffen:

“Bislang können Ehegatten jenseits der Freibeträge steuerfrei schenken, wenn sie ihre Schenkung mit einem Ehevertrag verbinden: In dem Ehevertrag vereinbaren sie Gütertrennung. Dadurch muss das bisher gemeinsam aufgebaute Vermögen wie bei einer Scheidung aufgeteilt werden (Zugewinnausgleich). Hat etwa ein Partner mehr Vermögen aufgebaut als der andere, muss er diesem die Hälfte des Vermögenszuwachses (Zugewinn) abgeben. Der Fiskus bekommt dabei keinen Cent, da die Zugewinnausgleichszahlung steuerfrei ist. Und: Die Freibeträge nach dem Schenkungsteuerrecht bleiben unangetastet. Künftig könnte der Fiskus für eine solche Schenkung Steuern verlangen, wenn die Motivation der Eheleute rein steuerlicher Natur war”,

meldet Focus Online am 21.06.2007

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Reform des Pflichtteilsrechts

22. Jun. 2007

Im Referentenentwurf des Justizministeriums eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts sollen u.a. die §§ 2303 ff. BGB aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG geändert werden.

Dabei geht es im Pflichtteilsrecht im wesentlichen um folgende Neuregelungen:

  1. Vereinfachung des § 2306 Abs. 1 BGB

  2. Erleichterte Anrechnung nach § 2315 Abs. 1 BGB

  3. Erweiterung der Ausgleichungspflicht, § 2316 Abs. 1 BGB

  4. Änderung der Folgen des § 2325 Abs. 3 BGB

  5. Erweiterte Stundung nach § 2331 a Abs. 1 BGB

  6. Neufassung von § 2332 BGB

  7. Entziehung des Pflichtteils, §§ 2333 ff. BGB

1. Neuregelung § 2306 Abs. 1 BGB:

Die Differenzierung zwischen den Voraussetzungen nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB ist insbesondere unter Berücksichtigung von Ausgleichung und Anrechnung oft sehr schwierig und kann bei der Wahl der falschen Option zu fatalen Ergebnissen (Verlust des Pflichtteilsanspruchs; nicht aber des Pflichtteilsergänzungsanspruchs) führen. Diesem oft als unbillig empfundenen Ergebnis ist der BGH zwar mit seinem Beschluss vom 5. Juli 2006 – IV ZB 39/05 – insoweit begegnet, als er die Anfechtung der auf der irrigen Vorstellung, der als Alleinerbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, entgegen BayObLG in NJW-RR 1995, 904 ff. zugelassen hat, doch birgt die Bestimmung des § 2306 Abs. 1 BGB in der derzeit gültigen Fassung für den Betroffenen nach wie vor erhebliche Risiken.

In der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB, die lauten soll:

“Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.”

erhält der beschränkte oder belasteter Erbe damit künftig ein Wahlrecht. Er kann entweder

  • den Erbteil mit allen Belastungen oder Beschwerungen annehmen oder

  • den Erbteil ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen.

2. Reform des § 2315 Abs. 1 BGB

Nach der gegenwärtigen Rechtslage hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung scheidet damit nach der gegenwärtigen Rechtslage aus.

§ 2315 Abs. 1 BGB soll nunmehr folgende Neufassung erhalten:

“Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Gleiches gilt, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen die Anrechnung nachträglich bestimmt.”

Da die nachträgliche Anrechnungsbestimmung nur durch Verfügung von Todes wegen erfolgen kann, unterliegt die nachträgliche Anrechnungsbestimmung dem Formzwang letztwilliger Verfügungen.

3. Erweiterung der Ausgleichspflicht des § 2316 BGB um den Wert von Pflegeleistungen die ein gesetzlicher Erbe für den Erblasser erbracht hat (§ 2057 b BGB)

Bei der gegenwärtigen Rechtslage können gem. § 2057 a BGB nur Abkömmlinge verlangen, dass ihre Leistungen, die sie über einen längeren Zeitraum hinweg im Haushalt des Erblassers erbracht haben, beim Erbfall ausgeglichen werden; dem korrespondiert im Pflichtteilsrecht § 2316 BGB.

Die bisherige Regelung des § 2057 a BGB hat sich als zu unpraktikabel erwiesen. Der Reformgesetzgeber wollte deshalb eine bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung normieren.

Deshalb wird nach § 2057 a BGB in das BGB ein § 2057 b mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 2057 b BGB lautet:

“Ausgleichungspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben

(1) Ein gesetzlicher Erbe, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, kann bei der Auseinandersetzung die Ausgleichung seiner Leistung verlangen, § 2052 und § 2057 Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(2) Die Höhe des Ausgleichungsbetrags bemisst sich in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beträgen.”

Dementsprechend wird in § 2316 Abs. 1 S. 1 BGB die Angabe “§ 2057 a” durch die Angabe “§§ 2057 a, 2057 b” ersetzt.

Die Ausgleichung wird damit für Pflegeleistungen über den bisherigen Kreis der Ausgleichspflichtigen, nämlich den quotengleichen Abkömmlingen, auf alle gesetzlichen Erben erweitert. Diese Regelung scheint mir im Hinblick darauf, dass eine Ausgleichung für Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, erhebliche Geldleistungen oder andere Beiträge in besonderem Maße die zur Erhaltung des Vermögens des Erblassers oder dessen Mehrung gedient haben, weiterhin nur unter quotengleichen Abkömmlingen stattfindet, unangemessen.

Wie die Ausgleichung konkret zu erfolgen hat, ist er auch nicht ganz klar, wenngleich die Bezugnahme auf § 2057 a Abs. 4 BGB darauf hindeutet, dass der Ausgleichsbetrag dem Erbteil des ausgleichsberechtigten Miterben hinzugerechnet werden muss, was in der Weise geschehen müsste, dass der Ausgleichungsbetrag, ggf. mit anderen Ausgleichungsbeträgen zusammen vom Wert des Nachlasses abgezogen wird, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet. Sind nur Ausgleichungsbeträge gem. § 2057 b BGB zu berücksichtigen, müsste dieser Ausgleichungsbetrag dem Berechtigten vorab zu stehen und der um diesen Ausgleichungsbetrag verminderte Nachlass dann entsprechend den jeweiligen Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt werden.

4. Änderung des § 2325 Abs. 3 BGB

Nach der gegenwärtigen Rechtslage bleibt eine Schenkung unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes verstrichen sind, wobei die Zehnjahresfrist für Schenkungen des Erblassers an seinen Ehegatten erst mit der Auflösung der Ehe beginnt.

Die zukünftige Regelung sieht wie folgt aus:

“Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel geringer berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes verstrichen, so bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.”

Die vielfach kritisierte Regelung von § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB ist unverändert erhalten geblieben. Auf dem Hintergrund des Nichtannahmebeschlusses des BVerfGs vom 6. April 1990 – 1 BvR 171/90 – mit dem das BVerfG festgestellt hat, ist diese Regelung verfassungsgemäß ist, sieht das Bundesjustizministerium keine Veranlassung zu einer Änderung dieser gesetzlichen Regelung.

5. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Stundung des Pflichtteilsanspruchs, § 2331 a Abs. 1 BGB

Bislang gab es eine ohnehin nur sehr eingeschränkte Stundungsmöglichkeit nur für selbst pflichtteilsberechtigte Erben und auch nur dann, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben außergewöhnlich hart treffen würde.

Die Reform erweitert den persönlichen Anwendungsbereich auf alle Erben. § 2331a Abs. 1 BGB erhält folgenden Wortlaut:

“Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.”

6. Neufassung von § 2332 BGB

Im Zuge der Abschaffung der generell dreißigjährigen Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird mit dem Reformgesetz aufgehoben) und der Einfügung eines Abs. 3 a in § 199 BGB, der wie folgt lautet::

“Ansprüche, deren Geltendmachung die Kenntnis der Umstände einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt und die nicht wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen zum Inhalt haben, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.”

und der Neufassung von § 199 Abs. 4 BGB, wie folgt:

“Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3 a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.”

ist eine Anpassung der Verjährungsregelung für Pflichtteilsansprüche in § 2332 BGB erforderlich. Diese sieht wie folgt aus:

“(1) Die Verjährung des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft und eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.”

7. Entziehung des Pflichtteils §§ 2333 ff. BGB

Die gegenwärtige Rechtslage differenziert zwischen der Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings (§ 2333 BGB), des Elternpflichtteils (§ 2334 BGB) und der Entziehung des Ehegattenpflichtteils (§ 2335 BGB).

§§ 2334 und 2335 BGB entfallen zukünftig, § 2333 BGB wird wie folgt neu gefasst:

“(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

  2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nr. 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

  3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,

  4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.”

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Quicklinks: Notfall-Checklisten

21. Jun. 2007

Selbständige und Freiberufler müssen in besonderer Weise Vorsorge für den Todesfall treffen, damit für laufende Aufträge/Mandate/Behandlungen eine berufsrechtlich einwandfreie Fortführung gewährleistet werden kann.

Generell nützlich:

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Koch und Steinbrück leiten Erbschaftsteuer-Kommission

20. Jun. 2007

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Hessens Ministerpräsident Roland Koch sollen Bewegung in die festgefahrene Erbschaftsteuerreform bringen. Nach Angaben von Unionsfraktionschef Volker Kauder setzte der Koalitionsausschuss von Union und SPD in der Nacht zum Dienstag eine Bund-Länder-Kommission unter ihrem Vorsitz ein. “Wir gehen jetzt an die Erbschaftsteuerreform ran”, sagte er. Die CDU bekräftigte, Unternehmenserben sollten entlastet werden, wenn sie den Betrieb mindestens zehn Jahre weiterführen.

Weiterlesen bei Reuters vom 19.06.2007

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Neuerscheinung: Immobilien erben und vererben

19. Jun. 2007

Frisch gedruckt liegt auf dem Schreibtisch das Buch “Immobilien erben und vererben” von Matthias Jünemann (Haufe-Verlag). Wir haben es uns näher angeschaut:

 Der Inhalt ist in fünf Hauptkapitel gegliedert.

  • Was Sie über das Erbrecht wissen sollten (20 Seiten)
  • Immobilien verschenken (52 Seiten)
  • Immobilien vererben (50 Seiten)
  • Immobilien erben (36 Seiten)
  • Das Mietverhältnis im Todesfall (18 Seiten)

Natürlich kann man das Erbrecht nicht in 20 Seiten abhandeln. Dem Autor geht es auch mehr darum, anhand von zahlreichen Praxis-Beispielen die wesentlichen gesetzlichen Grundbegriffe und -regelungen darzustellen und auf die Schwächen des gesetzlichen Erbrechts hinzuweisen.

Wie man diese Schwächen zielgerichtet umgehen kann, wenn man Immobilien besitzt, die man verschenken oder vererben möchte, ist Gegenstand der folgenden zwei Kapitel. Jünemann erläutert die Vorteile lebzeitiger Regelungen zur Vermeidung von Streit, für die eigene Versorgung im Alter, die Versorgung überschuldeter Kinder usw. Auch hier helfen Praxis-Beispiele, Muster und Experten-Tipps, das Erklärte zu verstehen.

Beispiel Wohnungsrecht:

Das Wohnungsrecht (häufig auch “Wohnrecht” genannt) hat gewisse Ähnlichkeiten mit dem Nießbrauch. es sichert allerdings nicht primär die Erträge einer Immobilie, sondern nur das Recht, ein Gebäude oder bestimmte unselbständige Teile davon zu bewohnen. Sinnvollerweise wird es oft verbunden mit einem Mitbenutzungsrecht an anderen Teilen der Immobilie, z.B. Zufahrt, Garage, Treppenhaus, Keller, Garten etc.

Experten-Tipp!

Sichern Sie Ihren Partner ab

Im Fall der Schenkung einer Immobilie deckt das Wohnungsrecht in erster Linie den dauerhaften Wohnbedarf des Schenkers. Wie beim Nießbrauch, ist auch hier daran zu denken, den mitwohnenden Partner des Schenkers abzusichern, indem auch ihm das lebtägliche Wohnungsrecht gewährt wird.

In Kapitel 3 werden anhand von Beispielen die wesentlichen Begriffe, die mit einem Testament in Zusammenhang stehen, vorgestellt. Dies sind u.a. Pflichtteil, Sachvermächtnis, Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung, Auflagen und Testamentsvollstreckung. Der Autor geht auch auf gemeinschaftliche Testamente und ihre Besonderheiten (Pflichtteilsklausel, Scheidungsklausel, Wiederverheiratungsklausel) ein.

Was es zu beachten gibt, wenn man eine Immobilie erbt, ist Gegenstand des nächsten Buchabschnitts. Wie erhalte ich einen Erbschein, wann kann ein Testament angefochten werden, worauf muss man bei einer Erbengemeinschaft achten? Wichtig ist auch das Thema Fristen, dem allein sechs Seiten gewidmet werden.

Das Kapitel zum Mietverhältnis im Todesfall unterscheidet zwischen den Konstellationen

  1. Tod des Mieters
  2. Tod des Vermieters

und den Folgen für Angehörige, Mitbewohner, Vertragspartner und Erben.

Fazit:

Das Büchlein im Format 16 x 19 cm ist übersichtlich gestaltet und für den juristischen Laien gut verständlich. Auf rund 190 Seiten (inkl. Stichwortverzeichnis) erfährt der Leser, worauf es beim Schenken, Vererben und Erben von Immobilien ankommt. Der Inhalt ist sinnvoll aufgebaut und durch die farbig abgesetzten Tipps und Muster sowie den 3 cm breiten Seitenrand mit Marginalien gut zu erfassen.

Für 16,90 EUR erhält der Leser neben dem Buch eine CD-Rom mit “rechtssicheren Mustertestamenten und -erbverträgen, Vollmachten und Gesetzen”. An solchen Beilagen scheiden sich nun die Geister, denn diese Mustertestamente und -verträge können niemals den Einzelfall treffen. Wer konkrete Vorstellungen in eine Schenkung oder ein Testament einbringen will, ohne sich anwaltlichen Rat vom Erbrechtsspezialisten einzuholen, spart am falschen Ende.

Dennoch: als Einstieg in die Materie ist das Buch gut geeignet, es ist anschaulich und keineswegs so trocken wie es das Thema glauben läßt.

Der Autor Dr. Matthias Jünemann ist Fachanwalt für Erbrecht in Freiburg.

Immobilien erben und vererben mit CD-ROM (Haufe Erste Hilfe Ratgeber)
ISBN 978-3-448-08613-3
Haufe-Verlag
16,90 EUR

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