Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Arm leben, reich sterben

31. Aug. 2007

Seniorchef Kristian Dubbick war 84 Jahre alt, als SPD, CDU und CSU beschlossen, Familienunternehmen von der Erbschaftsteuer zu befreien, wenn sie den Betrieb weiterführen. Bei den Dubbicks ging es um drei bis vier Millionen Euro. Also wartete die Familie mit der Übertragung des Duisburger Messtechnikunternehmens Ludwig Krohne GmbH & Co. KG (2500 Mitarbeiter, davon 550 in Deutschland) auf die dritte Familiengeneration.Als die Details zu dem sogenannten Abschmelzmodell bekannt wurden, mit dem die Berliner Koalition die Erbschaftsteuerschuld in Zehn-Prozent-Schritten über zehn Jahre erlassen will, rechneten Vater Kristian und Sohn Michael nach. Doch statt der versprochenen Null kamen die Dubbicks auf eine Erbschaftsteuerschuld von acht bis zehn Millionen Euro. Auch andere Familienunternehmer errechneten ihr blaues Wunder. (…)

Das Abschmelzmodell ist ja offensichtlich vom Tisch – welche Alternativen noch diskutiert werden, erklärt die Wirtschaftswoche.de vom 29.08.2007.

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Arbeitsgruppe Erbschaftsteuer stellt Eckpunkte vor

31. Aug. 2007

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe “Erbschaftsteuer” unter der Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Hessens Ministerpräsident Roland Koch will bis Ende September die Reform der Erbschaftsteuer “in trockenen Tüchern” haben. Die Eckpunkte wurden bereits jetzt vorgestellt.

  1. Der Mittelstand soll geschont werden.
  2. Die Zahl der Erbschaftsteuerfälle soll nicht steigen.
  3. Das Aufkommen der Erbschaftsteuer soll aber andererseits in den nächsten Jahren nicht sinken.
  4. Das „Abschmelzmodell“, nachdem einem Unternehmensnachfolger für jedes Jahr der Betriebsweiterführung 1/10 der Erbschaftsteuer erlassen worden wäre, ist – nachdem nun auch die Wirtschaftsverbände diesem Modell eine Absage erteilten – endgültig vom Tisch.
  5. Landwirtschaftliches Vermögen – vor allem Grund und Boden – soll „schonend“ auf die nächste Generation übergehen können.

Unternehmer können keine „große Hilfe“ in der politischen Diskussion von den Wirtschaftsverbänden erwarten, da diese selbst untereinander uneins darüber sind, wie ein Firmenübergang auf die nächste Generation erbschaft- und schenkungsteuerlich am besten zu bewerkstelligen wäre.

Weiterlesen bei Haufe.de vom 30.08.2007

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OLG München: Zum Nachweis eines Irrtums im Beweggrund für die Anfechtung einer erbvertraglichen Verfügung

28. Aug. 2007

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten einen Erbvertrag geschlossen und sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Schlusserbin war die Beteiligte zu 2), Ersatzerbe deren Ehemann.

Drei Jahre später focht die Erblasserin den Erbvertrag hinsichtlich der Schluss- und Ersatzerbeneinsetzung an. Die Beteiligte zu 2) habe unmittelbar vor Abschluss des Erbvertrages den Eheleuten zugesagt, den länger lebenden Ehegatten persönlich zu pflegen und in ihr Haus aufzunehmen. Stattdessen wollte die Beteiligte zu 2) die Erblasserin nun in ein Pflegeheim geben.

Das LG Landshut meinte dazu:

Zwar könnten letztwillige Verfügungen angefochten werden, wenn ein so genannter Motivirrtum vorliege. Ein solcher wäre anzunehmen, wenn maßgeblicher Grund für die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) die Erwartung oder deren Zusage gewesen wäre, ihre Eltern bis zu deren Tod aufzunehmen und zu pflegen. (…)

Das Landgericht gehe davon aus, dass zum Zeitpunkt der beschriebenen Äußerungen es nicht mehr Wille der Erblasserin gewesen sei, wonach die Beteiligte zu 2) sie allein beerben solle. Das Landgericht habe aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es vor Abschluss des Erbvertrages ein Pflegeversprechen der Tochter wirklich gegeben habe und dieses der ausschlaggebende Beweggrund für die letztwillige Verfügung gewesen sei. (…) Die bestehenden Zweifel des Gerichts gingen zu Lasten desjenigen, welcher sich auf die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG München an. Es führte vor allem aus, dass ein Motivirrtum durchaus Grund für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung sein kann, dass jedoch

Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser bei Kenntnis von damals unbestimmten Umständen gehabt haben würde, für die Anfechtung nicht ausreichen.

Aufgabe des OLG München war es letztlich, die landgerichtliche Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Tatsachen auf Rechtsfehler zu untersuchen. Nach Auffassung des OLG München waren keine Rechtsfehler zu erkennen.

Die durch das LG Landshut nicht vernommenen Zeuginnen wären nicht in der Lage gewesen, die Motivation zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrags zu bekunden, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Erblasserin über deren nachträgliche Enttäuschung erfahren hatten. Den Beweis, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbvertraglichen Regelung und dem Pflegeversprechen gegeben habe, hätten sie nicht zu erbringen vermocht.

Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. 

OLG München vom 27.07.2007, Az. 31 Wx 51/07

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BGH: Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers zulässig, wenn Überschuldung des Nachlasses nachgewiesen ist

28. Aug. 2007

Ergibt sich aus der Antragsschrift, dass ein Erblasser mit Ausnahme der zwischenzeitlich veräußerten Kraftfahrzeuge und des von seiner Ehefrau übernommenen Hausrats über keine nennenswerten Vermögensgegenstände verfügt hat und dem Verkaufserlös von 1260 Euro Bankverbindlichkeiten von rund 37.500 Euro gegenüberstehen, ist der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers zulässig.

Quelle: BGH, vom 12.07.2007, Az. IX ZB 82/04 via Jurion.de

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Schriftreihe zur Neuordnung der Erbschaftsteuer

24. Aug. 2007

„Die Erbschaftsteuerreform kommt in die entscheidende Phase. Am Ende muss – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – eine Erleichterung bei der Unternehmensnachfolge stehen.“ Dies forderte Jürgen R. Thumann, Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) zum Start der gemeinsam von BDI, der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft und der Beratungs- und Prüfungsgesellschaft Deloitte initiierten Erbschaftsteuer-Kampagne am 20. August 2007.

In einer sechsteiligen Schriftenreihe werden wöchentlich kritische Analysen zu den Vorgaben für und Anforderungen an eine durchgreifende Neuordnung der Erbschaftsbesteuerung in Deutschland dargestellt. „Die Schriftenreihe spannt den Bogen von den rechtlichen, ökonomischen und internationalen Rahmenbedingungen hin zu den Anforderungen an die Wirtschaft“, erklärte Randolf Rodenstock, Präsident der vbw. „Den politischen Entscheidungsträgern wird damit ein praktischer Leitfaden zur Verfügung gestellt.“

Die am 20. August 2007 veröffentlichte erste Ausgabe der Schriftenreihe befasst sich mit der Bedeutung der Erbschaftsteuer im wirtschaftspolitischen Kontext sowie dem verfassungsrechtlichen Rahmen. Das ernüchternde Ergebnis der Studie: Für den Haushalt spielt die Erbschaftsteuer eine untergeordnete Rolle, für die Familienunternehmen dagegen kann sie Existenz bedrohend sein. Rodenstock: „Dies ist ein unhaltbarer Zustand.“

Manfred Günkel, geschäftsführender Partner bei Deloitte, wies auf die eindeutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, nach der das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. „Jedoch hat der Gesetzgeber innerhalb dieses Rahmens einen weiten Gestaltungsspielraum, der auch eine Verschonung von Betriebsvermögen ermöglicht“, so Günkel. „Das Abschmelzmodell ist nach wie vor eine gute Lösung, allerdings sind Nachbesserungen an dem Modell dringend erforderlich“, mahnte Thumann. Insbesondere die Definition des produktiven Vermögens werde zu eng gefasst. Zudem sei erforderlich, dass die Regelung für das weltweite Betriebsvermögen gelte. „Auf keinen Fall darf es im Vergleich zu heute zu Mehrbelastungen kommen“, betonte Thumann.

Die Ergebnisse der Schriftenreihe werden am 22. Oktober 2007 im Rahmen des Erbschaftssteuerkongresses unter Teilnahmen von Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft diskutiert. „Wir hoffen auf einen regen und fruchtbaren Austausch mit der Politik, denn die Chance auf ein für die Generationennachfolge verbessertes Erbschaftsteuerrecht sollte nicht vertan werden“, so Thumann.

Quelle: PM des BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. vom 20.08.2007

Teil 1 der Schriftreihe (PDF, 12 Seiten)

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Doppelte Steuerlast bei ausländischem Immobilienerbe

24. Aug. 2007

Für Grundbesitz südlich des Brenners gibt es sowohl bei der Einkommen-, als auch bei der Erbschaftsteuer neue Regelungen. Die italienische Regierung hat den Freibetrag für Mieteinkünfte von zuvor 3.000 Euro ersatzlos gestrichen, sodass sofort ein Einkommensteuersatz von 23 Prozent gilt.

Nahezu zeitgleich wurde die im Jahr 2001 abgeschaffte Erbschaft- und Schenkungsteuer wieder eingeführt. Für Deutsche mit Domizil in der Toskana oder Südtirol fallen somit wieder Abgaben an, die in etwa nach dem Verkehrswert berechnet werden. (…)

Mit Ausnahme von Österreich gilt weltweit die Regelung, dass Immobilien jenseits der Grenze im Inland voll besteuert werden und die dort bezahlte Abgabe nur anteilig berücksichtigt wird. Oftmals kommt es dann wie etwa in Spanien oder Kanada zu einer echten Doppelbesteuerung, weil der dortige Fiskus seine Forderungen nach anderen als den heimischen Regeln verlangt.

Quelle: Valuenet.de vom 21.08.2007

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Haben Sie schon alle Weihnachtsgeschenke?

21. Aug. 2007

Dieses Jahr möchten wir dem Einzelhandel zuvor kommen und noch vor den ersten Marzipankartoffeln im Regal an das in Kürze anstehende Fest der Liebe erinnern.

“Schenken heute – lästige Pflicht oder eine Kunst, sich selbst und andere zu erfreuen?” von Dr. Friedrich Rost ist eine lesenswerte Abhandlung, die u.a. den rechtlichen Aspekt der Schenkung und ihrer Ausformungen betrachtet.

Inhalt

Quelle: Freie Universität Berlin (mehr von Dr. Friedrich Rost über das Schenken hier)

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