28. Aug. 2007
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten einen Erbvertrag geschlossen und sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Schlusserbin war die Beteiligte zu 2), Ersatzerbe deren Ehemann.
Drei Jahre später focht die Erblasserin den Erbvertrag hinsichtlich der Schluss- und Ersatzerbeneinsetzung an. Die Beteiligte zu 2) habe unmittelbar vor Abschluss des Erbvertrages den Eheleuten zugesagt, den länger lebenden Ehegatten persönlich zu pflegen und in ihr Haus aufzunehmen. Stattdessen wollte die Beteiligte zu 2) die Erblasserin nun in ein Pflegeheim geben.
Das LG Landshut meinte dazu:
Zwar könnten letztwillige Verfügungen angefochten werden, wenn ein so genannter Motivirrtum vorliege. Ein solcher wäre anzunehmen, wenn maßgeblicher Grund für die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) die Erwartung oder deren Zusage gewesen wäre, ihre Eltern bis zu deren Tod aufzunehmen und zu pflegen. (…)
Das Landgericht gehe davon aus, dass zum Zeitpunkt der beschriebenen Äußerungen es nicht mehr Wille der Erblasserin gewesen sei, wonach die Beteiligte zu 2) sie allein beerben solle. Das Landgericht habe aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es vor Abschluss des Erbvertrages ein Pflegeversprechen der Tochter wirklich gegeben habe und dieses der ausschlaggebende Beweggrund für die letztwillige Verfügung gewesen sei. (…) Die bestehenden Zweifel des Gerichts gingen zu Lasten desjenigen, welcher sich auf die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft.
Dieser Auffassung schloss sich das OLG München an. Es führte vor allem aus, dass ein Motivirrtum durchaus Grund für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung sein kann, dass jedoch
Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser bei Kenntnis von damals unbestimmten Umständen gehabt haben würde, für die Anfechtung nicht ausreichen.
Aufgabe des OLG München war es letztlich, die landgerichtliche Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Tatsachen auf Rechtsfehler zu untersuchen. Nach Auffassung des OLG München waren keine Rechtsfehler zu erkennen.
Die durch das LG Landshut nicht vernommenen Zeuginnen wären nicht in der Lage gewesen, die Motivation zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrags zu bekunden, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Erblasserin über deren nachträgliche Enttäuschung erfahren hatten. Den Beweis, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbvertraglichen Regelung und dem Pflegeversprechen gegeben habe, hätten sie nicht zu erbringen vermocht.
Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
OLG München vom 27.07.2007, Az. 31 Wx 51/07