Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Lebensgefährte ein Nullum

24. Okt. 2007

Kaum zu glauben, aber wahr: Stirbt der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist der überlebende Lebensgefährte rein rechtlich gesehen ein Nullum, wenn der vorverstorbene Partner kein Testament errichtet hatte. Schier unglaublich ist es allerdings, dass nach Schätzungen von Erbrechtsexperten trotz dieses im Raum stehenden finanziellen Fiaskos des überlebenden Partners nur in etwa 20 Prozent aller Erbfälle ein Testament gefunden wird. Dass Sterben eben auch zum Leben dazu gehört, will die Mehrheit nicht wahrhaben. (D.A.S.)

Und die hinterbliebenen Partner/Lebensgefährten wollen gelegentlich auch nicht wahrhaben, dass ihnen keine Erbansprüche zustehen. Da wird schon einmal in spontaner Selbstjustiz Wohnung und Konto geräumt, während die Angehörigen sich um die Beisetzung kümmern.

Mehr zu den Tücken der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Erbrecht:

Einschlägige Vorschriften des Eherechts nicht anwendbar (Advogarant.de)

Erbrecht für Singles (Advogarant.de)

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Ohne Trauschein kein Erbanspruch

24. Okt. 2007

Nichteheliche Gemeinschaften haben geringere Freibeträge und einen höheren Steuersatz – Ohne entsprechende Regelung geht der Partner leer aus.

Auch wenn die mögliche Steuerersparnis nach der Eheschließung vom Gehaltsunterschied der einzelnen Partner abhängt: Im Erbfall sind Eheleute gegenüber Paaren ohne Trauschein im finanziellen Vorteil. Sie haben per Gesetz eine besondere Stellung für den Fall der Fälle. So erbt der überlebende Partner auch dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Wer in wilder Ehe lebt, geht dagegen ohne entsprechenden testamentarischen Nachweis leer aus. Schließlich werden Lebensgemeinschaften im Erbrecht wie Fremde behandelt. (…)

Lebenspartner ohne Trauschein werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Steuerklasse III eingruppiert und können gerade mal einen Freibetrag von 5200 Euro geltend machen. Außerdem müssen sie das restliche Erbe zu einem wesentlich höheren Steuersatz versteuern. Je nach Höhe des steuerpflichtigen Vermögens beträgt der Steuersatz zwischen 17 bis 50 Prozent.

Quelle: Welt online vom 01.10.2007

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Schenkungen in der Familie

12. Okt. 2007

Nach einem arbeitsreichen Leben besteht oft der Wunsch, unterschiedlich hohes Vermögen unter den Ehegatten anzugleichen. Das hat durchaus steuerliche Bedeutung, denn hat der Erstversterbende das höhere Vermögen, ist die Erbschaftsteuer oft höher, als wenn zu Lebzeiten das Vermögen unter beiden Ehegatten gleichmäßig verteilt worden wäre. Die steuerliche Belastung hängt aber auch vom Güterstand ab.

Steuerberater Rudolf Schollmaier aus Lampertheim erklärt in der Lampertheimer Zeitung vom 11.10.2007 anhand eines Beispiels, wie sich der Güterstand für die steuergünstige Übertragung von Immobilien in der Familie nutzen läßt.

Er erläutert, wann ein selbstgenutztes Einfamilienhaus steuerfrei übertragen werden kann und warum die Übertragung zu Lebzeiten erfolgen muss.

Siehe auch: Gemeinsame Konten – Steuerfalle!

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Rechtsfragen zur Adoption

12. Okt. 2007

In den USA haben es Angelina Jolie und Madonna vorgemacht – in Deutschland etwa Ex-Kanzler Schröder, Günther Jauch und Thomas Gottschalk: Die Adoption ist nicht nur bei Prominenten, sondern auch bei ganz normalen Paaren eine Möglichkeit, den eigenen Kinderwunsch zu erfüllen. Dabei haben sog. Auslandsadoptionen an Bedeutung gewonnen. Eines von drei im Jahre 2002 adoptierten Kindern hatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für den Regelfall einer gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch ein Ehepaar ist nach deutschem Recht erforderlich, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Adoption muss zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Lebensstellung und/oder der Rechtsstellung des Kindes führen. Ferner soll der Adoption eine angemessene Pflegezeit des Kindes bei den Adoptiveltern vorausgegangen sein.

Die Adoption wird auf notariell zu beurkundenden Antrag vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Mindestens ein künftiger Elternteil muss 25 Jahre oder älter sein, der andere mindestens 21. Der Altersabstand zu dem Adoptivkind darf 40 Jahre in der Regel nicht übersteigen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes, im Regelfall also dessen leibliche Eltern bzw. ein Vormund, müssen grundsätzlich in notarieller Form in die Adoption einwilligen.

Ist die Adoption gültig, hat das Kind im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten dieselben Rechte und Pflichten wie “reguläre” Nachkommen. Das gilt insbesondere für das Unterhalts-, Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Verwandtschaftsbande des Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern und deren Familie erlöschen hingegen. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden, es führt also den Nachnamen der Adoptiveltern. Ein ausländisches Kind erwirbt zudem die deutsche Staatsangehörigkeit.

Quelle: Informationsdienst Notar und Recht vom 11.10.2007 via Presseportal.de

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Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht

10. Okt. 2007

Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat im September eine neue 56-seitige Broschüre zu Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht vorgestellt.

Die Broschüre ist auch als Download im PDF-Format verfügbar.

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Erfahrungsbericht Anwaltliche Verrechnungsstelle AnwVS

9. Okt. 2007

Seit etwa drei Monaten arbeiten wir in der Kanzlei mit der Anwaltlichen Verrechnungsstelle AnwVS in Köln zusammen. Verrechnungsstellen kannten Privatpatienten bislang von Ärzten. Jetzt gibt es dieses Angebot auch für Anwälte und es ist zweifellos sehr interessant. Doch vorneweg: Rechnungen schreiben müssen Anwälte und ihre Mitarbeiter weiterhin selbst (können). Die Arbeitserleichterung zeigt sich im Mahnwesen, einem generell gut automatisierbaren und damit auslagerungsfähigen Aufgabenbereich.

Wie es funktioniert - Kurzfassung:

  1. Mandant willigt schriftlich in die Abtretung ein
  2. Mandantendaten werden zur Prüfung an AnwVS übermittelt
  3. AnwVS stimmt Abtretung zu oder lehnt ab
  4. Bei Zustimmung wird Forderung bei Rechnungsstellung an AnwVS abgetreten
  5. AnwVS stellt Rechnung an Mandant
  6. AnwVS zahlt Rechnungsbetrag abzüglich Bearbeitungskosten an den Anwalt
  7. AnwVS kümmert sich um Zahlungseingang durch Mandant.

Vorteile für die Kanzlei:

  • Mehr Zeit für das Wesentliche – die Mandatsbearbeitung
  • Schnellere Geldeingänge statt Mahnwesen
  • Keine Ausfälle durch zahlungsunfähige Mandanten

Nachteile für die Kanzlei:

  • Einarbeitung in neue Abläufe erforderlich
  • Wartezeit, bis Kanzleisoftware die Schnittstelle zur AnwVS unterstützt
  • gewöhnungsbedürftige Verbuchung
  • Kosten

Vorteile für die Mandantschaft:

  • Längere Zahlungsfristen
  • Finanzierungsmöglichkeiten

Nachteile für die Mandantschaft:

  • keine

Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit der AnwVS?

Unsere Mandanten erklären schriftlich ihr Einverständnis für die Abwicklung über die AnwVS (Formular).

Wir erfragen online (über unsere Kanzleisoftware), ob die AnwVS für diesen Mandanten mit der Forderungsabtretung einverstanden ist. Innerhalb von etwa 24 Stunden steht uns online eine Zusage oder Ablehnung zur Verfügung. Bei einer Zusage können wir Rechnungen an diesen Mandanten für die Dauer eines Jahres über die AnwVS abrechnen, es sei denn, uns wird die Zahlungsunfähigkeit des Mandanten bekannt. Eine Ablehnung ist keine Katastrophe, da wir in den meisten Fällen so kurzfristig, wie die Bonitätsauskunft vorliegt, noch keine umfangreichen Leistungen erbracht haben. Jetzt ist eine gute Gelegenheit, mit dem Mandanten über einen Vorschuss (oder Ratenzahlung) zu sprechen.

Unsere Rechnungen schreiben wir wie gewohnt über die Kanzleisoftware und übermitteln sie elektronisch an die AnwVS.

Nach weiteren 24 Stunden liegt üblicherweise eine Abrechnung im Pdf-Format bereit und innerhalb von ca. 3 Tagen ist das Geld auf dem Konto eingegangen. Anhand der Pdf-Abrechnung verbuchen wir die eingegangenen Vergütungen und einbehaltenen Gebühren für die AnwVS.

Die Abläufe sind relativ schnell gelernt. Solange die Online-Übertragung der Kanzleisoftware noch nicht freigeschaltet ist, werden Anfragen und Rechnungen per Fax eingereicht. Mit Hilfe eines Ordners und einigen Formularen bleibt die Übersicht erhalten, welcher Mandant der Abtretung zugestimmt hat, ob die AnwVS einverstanden ist, wann das Einverständnis erneuert werden muss und welche Rechnungen übertragen wurden. Für den reibungslosen Ablauf müssen einige Mandantendaten vollständig erfasst sein, da anderenfalls die Datenverarbeitung Fehler produziert. Es wäre aber falsch, hierin einen Nachteil zu sehen, weil der Datenbestand zwangsläufig gepflegter wird und die Anwender zu einer disziplinierten und sorgfältigen Dateneingabe angehalten werden. Das wirkt sich auch auf die Qualität in der allgemeinen Aktenbearbeitung aus.

Noch verbesserungsfähig sind die Abrechnungen der AnwVS. Ihre Logik erschließt sich erst mit einiger Nachhilfe des hilfsbereiten AnwVS-Teams. Ob die Verbuchung dann auf Anhieb klappt, hängt natürlich mit von den Fähigkeiten der Kanzleisoftware ab. Damit hatten wir leider wenig Glück, weil die neue Splittbuchungsfunktion gelegentlich Soll und Haben vertauscht (ein Bug, wurde uns vom Hersteller mitgeteilt). Der Buchhaltungsfehler ist selbstverständlich nicht der AnwVS anzulasten; es wäre aber schön, wenn die Buchung der Abrechnungen besser in die Buchhaltungssoftware integriert würde. Hier sind die Softwarehersteller gefragt!

Unser Eindruck:

Alles in allem lohnt sich die Zusammenarbeit mit der AnwVS. Verbesserungsvorschläge werden dankbar entgegen genommen und häufig umgesetzt. Die Mitarbeiter der AnwVS nehmen ihre Kunden sehr ernst und bieten einen gelungenen Service an. Wünschenswert wäre eine komplette Integration in die Kanzleisoftware, damit die Kommunikation in beiden Richtungen über eine Oberfläche laufen könnte und nicht, wie derzeit, über die Kanzleisoftware einerseits und das Internet andererseits.

Mehr Informationen erhalten Sie über die Homepage der AnwVS ( http://www.anwvs.de ).

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Union warnt vor Scheitern bei Erbschaftsteuer

9. Okt. 2007

In der Union wächst die Verärgerung über die stockenden Verhandlungen bei der Erbschaftsteuerreform. Vor allem die Forderungen der SPD-Linken, das Aufkommen aus der Besteuerung von Erbschaften deutlich zu erhöhen, stößt innerhalb der Union auf massive Kritik.

„Das ist eine Kampfansage, die die Verhandlungen zusätzlich erschwert“, sagte CDU-Finanzexperte Otto Bernhardt dem Handelsblatt. Bernhardt hofft, dass auf dem SPD-Parteitag keine entsprechenden Beschlüsse zur Erbschaftsteuerreform gefasst werden. Michael Meister, Unions-Fraktionsvize, sagte, dass die SPD mit solchen Mehrforderungen auch das Risiko des Scheiterns der Reform einkalkulieren müsse. (…)

Weiterlesen im Handelsblatt vom 08.10.2007

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