Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Das Erbrecht – Praktische Hinweise

29. Nov. 2007

Das Justizministerium Baden-Württemberg hat soeben eine neue Broschüre zum Erbrecht (PDF, 41 Seiten) veröffentlicht. Sie ist über die Homepage der Justiz als Download und Druck erhältlich und selbstverständlich kostenlos.

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Aus dem Inhalt:

  1. Die gesetzliche Erbfolge
  2. Die gewillkürte Erbfolge
  3. Pflichtteilsrecht
  4. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
  5. Annahme und Ausschlagung
  6. Die Miterbengemeinschaft
  7. Der Erbschein
  8. Ausländisches Erbrecht
  9. Erbschaftsteuer

Liechtenstein: Frauen fordern zeitgemässes Erbrecht

28. Nov. 2007

Aus Anlass des Europäischen Jahres der Chancengleichheit hat die Stabsstelle für Chancengleichheit in Zusammenarbeit mit dem Liechtensteinischen Frauennetz am 9. November eine Veranstaltung zum Thema «Frauen und Finanzen» durchgeführt. Aus diesem Anlass haben die Frauen einen Antrag vorbereitet, der von 18 Frauenorganisationen und allen weiblichen Landtagsabgeordneten unterzeichnet worden ist. Mit diesem wird die Regierung eingeladen, die Änderung des Erbrechts zu prüfen. Die Änderungsvorschläge nahm Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher entgegen. Er erklärte, dass sich die Arbeitsgruppe «200 Jahre ABGB» mit verschiedenen Reformvorhaben, unter anderem auch mit dem Ehegattenerbrecht, befassen werde. (…)

Die Thematik Ehegattenerbrecht soll (…) nicht separat, sondern im Rahmen der Revision des Erbrechts als Ganzes behandelt werden. Es wird als nicht zielführend erachtet, einen Teilbereich der komplexen Erbrechtsmaterie herauszunehmen und vorab einer Revision zuzuführen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass das Erbrecht und dabei insbesondere das Pflichtteilsrecht derzeit vom österreichischen Justizministerium durch eine Arbeitsgruppe, welche im Frühjahr 2006 eingesetzt wurde, überarbeitet wird. Da das österreichische Erbrecht die Rezeptionsgrundlage für Liechtenstein darstellt, werden die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe weiterhin durch das Ressort Justiz beobachtet und sodann in die Projektgruppe «200 Jahre ABGB» einfliessen.

Eine Vernehmlassung im Bereich des Kindschafts- und Erbrecht soll noch im Jahre 2008 durchgeführt werden.»

Quelle: Liechtensteiner Vaterland (ohne Datum)

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Erwachsenenadoption in der Diskussion

26. Nov. 2007

Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamten (BDS) hat auf seiner letzten Fachtagung den Vorschlag des Bundesfinanzministers diskutiert, zur Verminderung der Erbschaftsteuerlast einen Erwachsenen zu adoptieren.

Rainer Frank, emeritierter Hochschullehrer aus Freiburg und Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat des BDS, forderte, die Erwachsenenadoption abzuschaffen. In keinem einzigen Fall sei die Adoption eines Erwachsenen unverzichtbar. Wer bewährte Pflegekindschaftsverhältnisse über die Erbschaftsteuer honorieren wolle, möge das Erbschaftsteuerrecht ändern, aber nicht zur Adoption eines Erwachsenen aufrufen.

Den ganzen Bericht über Erwachsenenadoption in der FAZ vom 22.11.2007 lesen …

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Erben von Freiberuflern werden deutlich benachteiligt

22. Nov. 2007

Ausgangslage

Der Reformentwurf des Erbschaftssteuergesetzes räumt Unternehmenserben eine steuerliche Entlastungsmöglichkeit ein. Unter der Voraussetzung, dass die Erben eines Unternehmens mindestens 15 Jahre lang den Betrieb in seinem Bestand weiterführen und die bereits vorhandenen Arbeitsplätze erhalten bleiben, können 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer befreit werden.

Risiken

Dies stellt sich jedoch für Erben von Freiberuflern als durchaus problematisch dar. Die größte Schwierigkeit liegt in der oft mangelnden Qualifikation der Erben. Falls sie keine berufliche Zulassung besitzen, ist es ihnen nach der Berufsordnung untersagt, den Betrieb weiter zu führen. Die Berufsordnung ist jedoch ein unüberbrückbares Hindernis, da sie eine unverzichtbare Grundlage der freien Berufe darstellt und nicht umgangen werden kann.

Die Erben sind somit gegebenenfalls gezwungen, den Betrieb zu verkaufen. Jedoch fallen bei Verkauf des Betriebes selbst zwei Steuern an. Es wird in einem solchen Fall der Erbfall selbst besteuert, sowie auch der Unternehmensverkauf. Der Erbe eines Freiberuflers, der durch die Umstände zum Verkauf genötigt wird, unterliegt demnach einer steuerlichen Doppelbelastung. Der Erbe entkommt diesem Nachteil auch dann nicht, wenn er sich seinen Anteil ausbezahlen lassen will, da die Abfindung einkommenssteuerrechtlich wie eine Betriebsaufgabe behandelt wird.

Prognose 

Der erbschaftsrechtliche Kurs der Politik, der vor allem die Fortführung eines Betriebes auf lange Sicht fördert, wird sich wahrscheinlich auch nicht zugunsten der Freiberufler ändern bzw. weiterentwickeln, da es der Politik vor allem um den Erhalt eines Unternehmens und seinen Arbeitsplätzen geht.

Steuernachteile vermeiden 

Es bestehen für die Erben von Freiberuflern allerdings einige Möglichkeiten, den genannten Nachteilen weitgehend aus dem Weg zu gehen und vorzeitig Maßnahmen zu treffen, die sich positiv auf ihre steuerrechtliche Situation auswirken. Zunächst könnten Vermögensbestandteile, die für die Erbringung der freiberuflichen Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sind, schon vor dem Erbfall übertragen werden. Somit können diese bereits übertragenen Vermögensgegenstände nicht mehr doppelt besteuert werden.

Ein weiterer entscheidenden Vorteil ergibt sich daraus, dass Erben von Freiberuflern, die keine entsprechende Qualifikation besitzen, um den Betrieb weiter zu führen, eine Regelung des Gesetzgebers, die eine geringe Besteuerung des Veräußerungsgewinns gewährt, für sich nutzen können. Es gibt zwar noch kein entsprechendes Gesetz hierzu, jedoch hat der Bundesfinanzhof schon des öfteren ein dahingehendes Urteil gefällt. Eine solche geringe Besteuerung des Veräußerungsgewinns gewährt der Gesetzgeber unter den Bedingungen, dass der Verkäufer mindestens 55 Jahre alt ist oder dauerhaft berufsunfähig. Die Erben eines Freiberuflers sollen für sich Nutzen aus dieser Vorschrift ziehen können, wenn es ihnen wegen der berufsrechtlichen Regelungen nicht möglich ist den Betrieb fortzuführen und der Erblasser die steuerliche Vergünstigung einer Betriebsaufgabe selbst in Anspruch hätte nehmen können.

Quelle: FTD via Finanztreff.de vom 20.11.2007

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Referentenentwurf zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht veröffentlicht

21. Nov. 2007

Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) wurde an die Ressorts und Länder verschickt.

Deutlich höhere persönliche Freibeträge garantieren, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögen und damit insbesondere auch von privat genutztem Wohneigentum im engeren Familienkreis im Regelfall zu keiner Belastung mit Erbschaftsteuer kommen kann. Darüber hinaus wird die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften oder Schenkungen insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen erleichtert. Dies wird möglich durch eine(n)

  • Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten.
  • Anhebung der im Rahmen der Erbschaftsteuer vorgesehenen Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel und Verbesserungen für Lebenspartner.
  • steuerbegünstigten Unternehmensübergang bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und Fortführung des Betriebs über 15 Jahre.

Weitere Informationen

Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) (PDF 1392 KB)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen vom 21.11.2007

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Wenn Hartz IV-Empfänger erben

20. Nov. 2007

Auf www.gegen-hartz.de werden umfangreich Fragen zum Thema Erbschaft und Arbeitslosengeld II beantwort, z.B.

  • Ich habe geerbt, muss ich das der ARGE melden?
  • Was passiert, wenn ich die Erbschaft nicht melde?
  • Was passiert, wenn ich die Erbschaft ausschlage?
  • Ist das Erbe für einen ALG II-Empfänger Einkommen oder Vermögen?
  • Wird das gesamte Erbe berücksichtigt?
  • Wie werden einmalige Einnahmen berücksichtigt?
  • Was bedeutet dies nun im Einzelnen für den/die Betroffenen?
  • Was muss bei einer Leistungseinstellung besonders berücksichtigt werden?

Quelle: gegen-hartz.de vom 15.11.2007

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Richtig erben in Patchwork-Familien

20. Nov. 2007

In Deutschland sind jedes Jahr ungefähr 150.000 Kinder von einer Scheidung ihrer Eltern betroffen. Sie leben danach mit einem Elternteil allein, haben zusätzlich einen Stiefelternteil oder pendeln gar zwischen zwei Familien. Die Menschen entscheiden sich in dieser Situation für die verschiedensten Lebensformen. Die Bundesregierung hat gerade den Entwurf für ein neues Unterhaltsrecht vorgelegt, um die Versorgung der Kinder zu Lebzeiten ihrer Eltern zu verbessern. Doch was kommt danach? Das Erbrecht ist auf die Vielfalt der familiären Lebenskonzepte nicht abgestimmt. Eine Patchwork-Familie ist im Erbfall vielen Zufällen und Unsicherheiten ausgesetzt. Abhilfe schafft eine notarielle Erbfolgeregelung.

Das gesetzliche Erbrecht orientiert sich an der Verwandtschaft: Wer stirbt, wird vorrangig von seinen “Abkömmlingen” beerbt. Das sind seine Kinder oder – wenn diese bereits verstorben sind – die Enkel. Neben den Abkömmlingen erbt ein noch lebender Ehegatte.

Für die Patchwork-Familie bedeutet das: Die Kinder erben direkt immer nur von dem Elternteil, mit dem sie biologisch oder durch Adoption verwandt sind. Nach dem Tod von Stiefeltern besteht hingegen kein gesetzliches Erbrecht. Machen die Patchwork-Eltern kein Testament, so führt beim Erbgang der Zufall Regie: Der zuerst versterbende Elternteil wird zunächst von seinen leiblichen Kindern und zusätzlich – meist zur Hälfte – von seinem Ehegatten beerbt. Stirbt der zweite Elternteil, erben wiederum nur die mit ihm verwandten Abkömmlinge. Diese erhalten damit insgesamt deutlich mehr als ihre Stiefgeschwister, nämlich den gesamten Nachlass ihres leiblichen Elternteils und mittelbar die Hälfte des Erbes des zuerst verstorbenen Stiefelternteils. Die Kinder des länger Lebenden sind also in der Patchwork-Familie nach dem gesetzlichen Erbrecht klar bevorzugt. Leicht kommt es darüber zu Streitigkeiten. (Weiterlesen …)

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