22. Nov. 2007
Ausgangslage
Der Reformentwurf des Erbschaftssteuergesetzes räumt Unternehmenserben eine steuerliche Entlastungsmöglichkeit ein. Unter der Voraussetzung, dass die Erben eines Unternehmens mindestens 15 Jahre lang den Betrieb in seinem Bestand weiterführen und die bereits vorhandenen Arbeitsplätze erhalten bleiben, können 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer befreit werden.
Risiken
Dies stellt sich jedoch für Erben von Freiberuflern als durchaus problematisch dar. Die größte Schwierigkeit liegt in der oft mangelnden Qualifikation der Erben. Falls sie keine berufliche Zulassung besitzen, ist es ihnen nach der Berufsordnung untersagt, den Betrieb weiter zu führen. Die Berufsordnung ist jedoch ein unüberbrückbares Hindernis, da sie eine unverzichtbare Grundlage der freien Berufe darstellt und nicht umgangen werden kann.
Die Erben sind somit gegebenenfalls gezwungen, den Betrieb zu verkaufen. Jedoch fallen bei Verkauf des Betriebes selbst zwei Steuern an. Es wird in einem solchen Fall der Erbfall selbst besteuert, sowie auch der Unternehmensverkauf. Der Erbe eines Freiberuflers, der durch die Umstände zum Verkauf genötigt wird, unterliegt demnach einer steuerlichen Doppelbelastung. Der Erbe entkommt diesem Nachteil auch dann nicht, wenn er sich seinen Anteil ausbezahlen lassen will, da die Abfindung einkommenssteuerrechtlich wie eine Betriebsaufgabe behandelt wird.
Prognose
Der erbschaftsrechtliche Kurs der Politik, der vor allem die Fortführung eines Betriebes auf lange Sicht fördert, wird sich wahrscheinlich auch nicht zugunsten der Freiberufler ändern bzw. weiterentwickeln, da es der Politik vor allem um den Erhalt eines Unternehmens und seinen Arbeitsplätzen geht.
Steuernachteile vermeiden
Es bestehen für die Erben von Freiberuflern allerdings einige Möglichkeiten, den genannten Nachteilen weitgehend aus dem Weg zu gehen und vorzeitig Maßnahmen zu treffen, die sich positiv auf ihre steuerrechtliche Situation auswirken. Zunächst könnten Vermögensbestandteile, die für die Erbringung der freiberuflichen Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sind, schon vor dem Erbfall übertragen werden. Somit können diese bereits übertragenen Vermögensgegenstände nicht mehr doppelt besteuert werden.
Ein weiterer entscheidenden Vorteil ergibt sich daraus, dass Erben von Freiberuflern, die keine entsprechende Qualifikation besitzen, um den Betrieb weiter zu führen, eine Regelung des Gesetzgebers, die eine geringe Besteuerung des Veräußerungsgewinns gewährt, für sich nutzen können. Es gibt zwar noch kein entsprechendes Gesetz hierzu, jedoch hat der Bundesfinanzhof schon des öfteren ein dahingehendes Urteil gefällt. Eine solche geringe Besteuerung des Veräußerungsgewinns gewährt der Gesetzgeber unter den Bedingungen, dass der Verkäufer mindestens 55 Jahre alt ist oder dauerhaft berufsunfähig. Die Erben eines Freiberuflers sollen für sich Nutzen aus dieser Vorschrift ziehen können, wenn es ihnen wegen der berufsrechtlichen Regelungen nicht möglich ist den Betrieb fortzuführen und der Erblasser die steuerliche Vergünstigung einer Betriebsaufgabe selbst in Anspruch hätte nehmen können.
Quelle: FTD via Finanztreff.de vom 20.11.2007