Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

BFH: Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

26. Mrz. 2008

Mit Urteil vom 16. Januar 2008 II R 10/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet wird.

Dem Kläger waren gegen Jahresende 1998 von seinem Vater Unterbeteiligungen an dessen Kommandit- und GmbH-Geschäftsanteilen geschenkt worden. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass der Vater die aus den Gesellschaftsanteilen folgenden Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei diesen Gesellschaften auch künftig nach eigenem Ermessen ausübt.

Nach Auffassung des BFH liegt kein schenkungsteuerbarer Vorgang vor, weil der Kläger aufgrund des Schenkungsvertrages weder rechtlich noch tatsächlich frei über die ihm zugewendeten Unterbeteiligungen verfügen konnte. Die durch den Schenkungsvertrag begründete Innengesellschaft verfüge über kein Vermögen, das dem Kläger und seinem Vater gesamthänderisch zustehe. Insbesondere habe der Vater seine Beteiligungen an den Hauptgesellschaften nicht in die Innengesellschaft eingebracht; vielmehr habe der Kläger lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater auf Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen erworben.

Demnach unterliegen die Gewinne und Erlöse erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Kläger sie auch tatsächlich bezogen hat.

Quelle: PM des BFH Nr. 32 vom 26.03.2008

Bodenreform-Affaire: Erben gesucht

19. Mrz. 2008

Mit einem öffentlichen Aufruf hat das Finanzministerium auf das Urteil des BGH zur unrechtmäßigen Enteignung von Bodenreformland-Erben durch das Land Brandenburg reagiert. In Anzeigen in Samstagzeitungen wendet sich das Ministerium an «alle diejenigen Erben von Bodenreformgrundstücken, für die das Land im Wege der Vertreterbestellung die Auflassung an sich selbst erklärt oder erwirkt hat».

Sie werden gebeten, sich beim Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen in Potsdam zu melden. (…)

Weiterlesen bei Ad-hoc-news.de vom 15.03.2008

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Armer Schenker!

19. Mrz. 2008

Wenn Eltern ihren Kindern ein Grundstück schenken, dürfen diese sich nicht zu früh freuen. Verarmen die Eltern, müssen die Beschenkten das Grundstück unter Umständen zurückgeben. Im vorliegenden Fall wollte die Sozialverwaltung durchsetzen, dass der Sohn einer Sozialhilfeempfängerin 20.000,00 € zahlt, da diese ihm Jahre zuvor zusammen mit seinen Geschwistern Miteigentumsanteile an einem Grundstück übertragen hatte. Mit diesem Geld sollten die Heimkosten bezahlt werden, die durch die Einkünfte der Mutter nicht gedeckt wurden. Das Gericht machte der Verwaltung aber einen Strich durch die Rechnung. Es urteilte, dass keine echte Schenkung vorliegt und somit auch kein rückforderbares Geschenk. Der Sohn hatte nämlich jedes seiner fünf Geschwister für ihren Anteil mit umgerechnet 10.000 Euro entschädigt. Nur seine Mutter hatte keine Gegenleistung erhalten, was das Gericht als unerheblich ansah. (Weiterlesen …)

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BFH: Verlustvortrag ist nicht mehr vererblich

12. Mrz. 2008

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der mit der Sache befasste XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte im Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99 die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei.

Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage – vergleichbar einer Gesetzesänderung – faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.

Quelle: PM des BFH Nr. 29 vom 12.03.2008

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Anonyme Stiftungen in Liechtenstein weiter zulässig

12. Mrz. 2008

Trotz heftiger Kritik aus Deutschland will das Fürstentum Liechtenstein an seinem Stiftungsmodell grundsätzlich festhalten. Da Schätzungen davon ausgehen, dass in Liechtensteiner Stiftungen Kapital in Höhe von Mrd. 200 bis 300 Franken angelegt sind, ist dies aus Liechtensteiner Sicht auch nachvollziehbar. Dass die Anonymität der Liechtensteiner Stiftungen Grund für die Errichtung der Stiftung ist, zeigen letztendlich die durch die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelten Fälle. Nur die Anonymität ermöglicht, dass die Liechtensteiner Stiftungen für die Zwecke der Steuerhinterziehung genutzt werden können. Dass die Bundesregierung ein maßgebliches Interesse hat, Liechtensteiner Stiftungen nicht zu wollen, solange der Finanzplatz Liechtenstein die typischen Rahmenbedingungen bietet, die es nichtansässigen Personen ermöglicht, Steuern in ihrem Heimatstaat ohne besonderes Risiko zu hinterziehen, so wie es in einem internen Papier aus dem Bundesfinanzministerium heißt, ist sofort nachvollziehbar.

Vollkommen aus der politischen Diskussion bisher herausgelassen, ist die Problematik bei einer Liechtensteiner Stiftung, dass die Möglichkeit der Anonymität auch dazu genutzt wird, ungeliebte Familienangehörige um ihren Anspruch auf ein Pflichtteil beim Erben zu bringen. Durch die Einschaltung einer Liechtensteiner Stiftung, die für die Erben regelmäßig anonym bleibt, bleibt ein Teil des Erbes, das auf die Stiftung übertragen ist, für die Erben regelmäßig unauffindbar.

Dass dies bei den Liechtensteinern katastrophale Folgen für den Erben haben kann, berichtet Thomas Pill aus Berlin, dessen Vater eine Liechtensteiner Stiftung errichtet hatte, die bei den ersten Verfahren durch die Bochumer Staatsanwaltschaft entdeckt worden sind. “Ich hatte jahrelang damit zu kämpfen, dass ich einerseits zwar Erbe meines Vaters wurde, aber ich als Erbe gleichermaßen die durch die Steuerhinterziehung entstandenen Steuerschulden meines Vater mitgeerbt hatte. Da der größte Teil des Vermögens meines Vaters in einer Liechtensteiner Stiftung war, musste ich mit der Finanzverwaltung hinsichtlich der Steuerschulden kämpfen, hatte aber zunächst keine Möglichkeit, an das Geld zu kommen, das mein Vater auf die Stiftung übertragen hatte.”

Dass die Liechtensteiner Stiftung nicht nur aus deutschen fiskalischen Interessen, sondern auch aus Interesse der Bürger nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, sollte die Liechtensteiner Stiftung in der in der Praxis vorliegenden Form grundsätzlich nach deutschem Recht und hier nach Art. 6 EGBGB wegen Verstoßes gegen den deutschen Ordre Publique die Anerkennung ausscheiden, wenn wie in den tatsächlich meisten Fällen die Steuerhinterziehung Hauptzweck der Errichtung gewesen ist. Bereits in einem Schreiben aus dem Jahre 2002 hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hierzu Ausführungen gemacht und festgestellt, dass damals die zur Überprüfung vorliegenden Stiftungen lediglich Tatwerkzeug waren, um Kapitalanlagen im Ausland zu verschleiern. Die Regierung sollte nicht nur im fiskalischen Interesse, sondern auch im Interesse derjenigen Erbberechtigten, vor denen Vermögen verschleiert werden soll, diese Regelung grundsätzlich auch in der politischen Diskussion gegenüber der Liechtensteinischen Regierung anwenden. Nur wenn ganz klar ist, dass die Liechtensteiner Stiftungen hier nicht anerkannt werden, werden Bürger auf die Errichtung von Liechtensteiner Stiftungen verzichten.

Quelle: Dipl.-Kfm. Lothar Pues (C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH, Essen) via Presseportal.de vom 20.02.2008

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Mit Google Books Erbrechtsliteratur recherchieren

11. Mrz. 2008

Mit der Google-Anwendung BOOKS können Interessierte Literatur im Volltext durchsuchen und sich eine eigene virtuelle Bücherwand aufbauen.

Die Buchsuche wird aufgerufen über http://books.google.com und unterscheidet sich nur in der Beschriftung von der normalen Google-Suchmaschine.

Für den Begriff “Erbrechtsreform” werden 280 Buchfundstellen ausgeworfen. Der Großteil der Literatur ist alt, zum Teil 100 Jahre und älter. Für Rechtshistoriker eine komfortable Arbeitsweise, in der Praxis leider weniger relevant. Doch sind auch neue Titel (Suche “Erbrechtsreform 2007“) unter den Ergebnissen.

Google Books Screenshot

Der direkte Klick auf einen Titel öffnet eine Voransicht, in die der Leser hineinzoomen kann. Drucken über die rechte Maustaste ist verständlicherweise nicht möglich und auf jeder Seite befindet sich – sofern zutreffend – ein Hinweis auf den Urheberrechtschutz.

Wer über einen Google-Account verfügt und eingeloggt ist, kann einen Titel zu seiner “Bibliothek” hinzufügen oder das Originalbuch über einen der verlinkten Buchhändler käuflich erwerben.

Für die schnelle Recherche ist Google Books eine komfortable Hilfe, die im Wesentlichen nur unter zu wenig aktuellen Titeln im Angebot leidet. Ich kann mir vorstellen, dass es genug potentielle Kunden gibt, die nach einer solchen Recherche auch ein Buch kaufen würden. Schließlich ist das Lesen im Buch über mehrere Seiten angenehmer als am Bildschirm und ermöglicht Anmerkungen. Das Schmökern vor dem Kauf gehört aber für die meisten Leute dazu.

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Keine Begeisterung für Erbrechtsreform

11. Mrz. 2008

Die mittelständischen Familienunternehmen, denen die Bundesregierung mit ihrer Erbschaftsteuerreform (16/7918) eigentlich den Betriebsübergang auf die nächste Generation erleichtern will, sind nicht sonderlich begeistert. Und das, obwohl viele Unternehmen die Möglichkeit erhalten sollen, künftig gar keine Erbschaftsteuer mehr zahlen zu müssen. (…)

Die Weiterführung eines Betriebes über 15 Jahre ist für die Erben ein zu langer, nicht kalkulierbarer Zeitraum. Fachleute bezeichnen die Frist gar als “unerfüllbar”. Im Ergebnis müssen Familienunternehmen doch mit höheren Erbschaftsteuerlasten rechnen.

Das Klassenziel der Erbschaftsteuerreform würde damit verfehlt.

Quelle: Das Parlament vom 10.03.2008

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