12. Mrz. 2008
Trotz heftiger Kritik aus Deutschland will das Fürstentum Liechtenstein an seinem Stiftungsmodell grundsätzlich festhalten. Da Schätzungen davon ausgehen, dass in Liechtensteiner Stiftungen Kapital in Höhe von Mrd. 200 bis 300 Franken angelegt sind, ist dies aus Liechtensteiner Sicht auch nachvollziehbar. Dass die Anonymität der Liechtensteiner Stiftungen Grund für die Errichtung der Stiftung ist, zeigen letztendlich die durch die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelten Fälle. Nur die Anonymität ermöglicht, dass die Liechtensteiner Stiftungen für die Zwecke der Steuerhinterziehung genutzt werden können. Dass die Bundesregierung ein maßgebliches Interesse hat, Liechtensteiner Stiftungen nicht zu wollen, solange der Finanzplatz Liechtenstein die typischen Rahmenbedingungen bietet, die es nichtansässigen Personen ermöglicht, Steuern in ihrem Heimatstaat ohne besonderes Risiko zu hinterziehen, so wie es in einem internen Papier aus dem Bundesfinanzministerium heißt, ist sofort nachvollziehbar.
Vollkommen aus der politischen Diskussion bisher herausgelassen, ist die Problematik bei einer Liechtensteiner Stiftung, dass die Möglichkeit der Anonymität auch dazu genutzt wird, ungeliebte Familienangehörige um ihren Anspruch auf ein Pflichtteil beim Erben zu bringen. Durch die Einschaltung einer Liechtensteiner Stiftung, die für die Erben regelmäßig anonym bleibt, bleibt ein Teil des Erbes, das auf die Stiftung übertragen ist, für die Erben regelmäßig unauffindbar.
Dass dies bei den Liechtensteinern katastrophale Folgen für den Erben haben kann, berichtet Thomas Pill aus Berlin, dessen Vater eine Liechtensteiner Stiftung errichtet hatte, die bei den ersten Verfahren durch die Bochumer Staatsanwaltschaft entdeckt worden sind. “Ich hatte jahrelang damit zu kämpfen, dass ich einerseits zwar Erbe meines Vaters wurde, aber ich als Erbe gleichermaßen die durch die Steuerhinterziehung entstandenen Steuerschulden meines Vater mitgeerbt hatte. Da der größte Teil des Vermögens meines Vaters in einer Liechtensteiner Stiftung war, musste ich mit der Finanzverwaltung hinsichtlich der Steuerschulden kämpfen, hatte aber zunächst keine Möglichkeit, an das Geld zu kommen, das mein Vater auf die Stiftung übertragen hatte.”
Dass die Liechtensteiner Stiftung nicht nur aus deutschen fiskalischen Interessen, sondern auch aus Interesse der Bürger nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, sollte die Liechtensteiner Stiftung in der in der Praxis vorliegenden Form grundsätzlich nach deutschem Recht und hier nach Art. 6 EGBGB wegen Verstoßes gegen den deutschen Ordre Publique die Anerkennung ausscheiden, wenn wie in den tatsächlich meisten Fällen die Steuerhinterziehung Hauptzweck der Errichtung gewesen ist. Bereits in einem Schreiben aus dem Jahre 2002 hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hierzu Ausführungen gemacht und festgestellt, dass damals die zur Überprüfung vorliegenden Stiftungen lediglich Tatwerkzeug waren, um Kapitalanlagen im Ausland zu verschleiern. Die Regierung sollte nicht nur im fiskalischen Interesse, sondern auch im Interesse derjenigen Erbberechtigten, vor denen Vermögen verschleiert werden soll, diese Regelung grundsätzlich auch in der politischen Diskussion gegenüber der Liechtensteinischen Regierung anwenden. Nur wenn ganz klar ist, dass die Liechtensteiner Stiftungen hier nicht anerkannt werden, werden Bürger auf die Errichtung von Liechtensteiner Stiftungen verzichten.
Quelle: Dipl.-Kfm. Lothar Pues (C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH, Essen) via Presseportal.de vom 20.02.2008