Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Pflichtteil im Hinblick auf Erbrechts- und Erbschaftsteuerreform

27. Mai. 2008

Wird der Pflichtteil geltend gemacht, ist er bislang sofort und in bar fällig. Das kann die Erben in Schwierigkeiten bringen, wenn sie nicht über die entsprechenden Barmittel verfügen. Aber auch der Pflichtteilsberechtigte wird ggf. sofort vom Finanzamt zur Kasse gebeten, ungeachtet dessen, ob er bereits über den Pflichtteil verfügen kann.

Für die Erben wird die geplante Erbrechtsreform Erleichterung in Form von Stundungsmöglichkeiten bringen. Pflichtteilsberechtigte sollten hingegen prüfen, ob ihnen nicht durch die Erbschaftsteuerreform höhere Freibeträge winken und mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche noch warten.

Mehr dazu im Wiesbadener Tagblatt vom 26.05.2008

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Weiter Unklarheit bei Erbschaftsteuer

27. Mai. 2008

Finanzminister Steinbrück (SPD) hatte noch vor wenigen Wochen verkündet, dass die Erbschaftsteuerreform bis zur Sommerpause verabschiedet werden könne. Dem tritt nun der CSU-Politiker Eduard Oswald entgegen:

“Dieses Thema eignet sich nicht, um die Handlungsfähigkeit der Koalition zu beweisen”, sagte der Vorsitzende des Finanzausschusses im Parlament der “Augsburger Allgemeinen” (Montagsausgabe). “Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit”, mahnte er. Selbst wenn die Koalition sich in Kürze über das Thema verständigte, würde der Finanzausschuss mehrere Sitzungen für seine Beratungen über das Thema benötigen. Dort müsse nämlich über mehr gesprochen werden als nur noch Freibeträge und Prozentsätze.

Quelle: Reuters.com vom 27.05.2008

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OLG Celle: Pflegeheim statt Wohnrecht = Geldrente?

14. Mai. 2008

Die bloße Nichtausübung eines Wohnrechts durch Umzug in ein Pflegeheim kann noch nicht zu einem Anspruch auf Geldrente wegen Änderung der Geschäftsgrundlage führen. Dem Eigentümer müsste ein wirtschaftlicher Vorteil zufließen.

Hintergrund

Die Antragsstellerin hatte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ihren Miteigentumsanteil an die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin übertragen. Im Gegenzug wurde ihr ein dinglich gesichertes Wohnrecht eingeräumt. Im Juni 2007 wurde die Antragsstellerin in ein Pflegeheim aufgenommen. Sie wollte gegen die Antragsgegnerin eine Geldrente in Höhe des Mietwerts geltend machen, da sie ihr Wohnrecht nicht mehr ausüben konnte. Diesbezüglich stellte sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, der jedoch sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

Die Antragsstellerin legte hiergegen erfolglos sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Celle ein.

Entscheidung

Das OLG weist das Rechtsmittel zurück. Das Hauptverfahren hat nach dem Vortrag der Antragsstellerin keine Aussichten auf Erfolg. Ein Geldanspruch nach §§ 5, 16 AGBGB kommt nicht in Betracht, da es sich hier nicht um ein Altenteilsrecht i. S. d. Vorschrift handelt. Vorliegend käme nur eine Anpassung wegen Änderung der Geschäftsgrundlage in Betracht, da die Ausübung des Wohnrechts subjektiv unmöglich ist. Ein Anspruch auf Geldrente könnte sich dann nur daraus ergeben, dass der Antragsgegnerin ein wirtschaftlicher Vorteil dadurch zugute kommt, dass die Antragsstellerin ausgezogen ist. Das setzt aber voraus, dass die Antragsstellerin das Wohnrecht endgültig aufgibt und somit die Antragsgegnerin die dem Wohnrecht unterliegenden Räume selbst verwerten kann. Die bloße Nichtausübung des Wohnrechts durch den Umzug in das Pflegeheim führt noch nicht dazu, dass dem Eigentümer die Vorteile automatisch zufließen. Es wurde hier jedoch weder die vollständige Aufgabe des Wohnrechts durch eine Löschungsbewilligung noch die Zustimmung zur wirtschaftlichen Verwertung bzw. die tatsächliche wirtschaftliche Verwertung vorgetragen.

OLG Celle, Beschluss v. 15.10.2007, 4 W 195/07 via Haufe.de vom 23.04.2008

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