Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

BGH: Gläubigerzugriff auf Pflichtteilsanspruch

27. Apr. 2009

Entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Zugriff der Gläubiger auf einen Pflichtteilsanspruch bereits möglich, bevor die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO, nämlich vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vorliegen.

Auch ohne dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, kann einen Pflichtteilsanspruch von einem Gläubiger gepfändet werden, verwertet werden darf der gepfändete Anspruch jedoch nur, wenn der Pflichtteilsanspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig ist.

Dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche Einschränkung, die nicht im Pfändungsbeschluss aufzunehmen ist.

Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden ausreichend dadurch gewahrt, dass der Überweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem entsprechenden Antrag Angaben machen muss.

Allerdings empfiehlt es sich für die Vollstreckungsgerichte, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist.

BGH Beschluss vom 26.2.2009 – VII ZB 30/08 -

Quelle: juris-Rechtsprechungsdatenbank

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