OLG München: Bewertung von Landgütern im Erbrecht
Nach der Rechtsprechung des BGH ist unter einem “Landgut” im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB (für dessen Bewertung es auf den Ertragswert und nicht auf den Verkehrswert bei der Erbauseinandersetzung, wie auch bei der Pflichtteilsberechnung ankommt) eine Besitzung zu verstehen, die
- eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und
- mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.
- Sie muss eine gewisse Größe erreichen und
- für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine so genannte Ackernahrung vorliegen muss.
- Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss.
Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse ist der Begriff des Landgutes und damit der Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 2312, 2049 BGB allerdings dahingehend einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht wird.
Für die Qualifikation als Landgut und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalles an.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines “Landgutes” obliegt demjenigen, der sich darauf beruft, dass es sich bei einer zum Nachlass gehörenden Besitzung um ein Landgut handelt.
OLG München, Urteil vom 18.3.2009 – 20 U 2116/06 -
Quelle: juris-Rechtsprechungsdatenbank
