Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Nachweispflichten beim Erbscheinsantrag

27. Apr. 2009

Gesetzliche Erben sind verpflichtet, bei der Beantragung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Personenstandsurkunden beim Nachlassgericht vorlegen, die z.B. belegen, ob und welche weiteren gesetzlichen Erben zuvor verstorben sind oder auf das Erbe verzichtet haben.

Anders verhält es sich dagegen bei der gewillkürten Erbfolge: Wer aufgrund eines Erbvertrags oder eines Testaments Erbe wird, muss bei der Beantragung des Erbscheins diese Urkunden nicht vorlegen.

Quelle: Landgericht Stendal, Az.: 25 Z 288/07 via Anwalt.de

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Landesrechnungshof beanstandet Nachlassbewertung

20. Jul. 2007

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein hat sich in seinem Jahresbericht 2005 mit der Praxis der Nachlassbewertung in Erbscheinsverfahren und Testamentseröffnungen auseinander gesetzt und – wie nicht anders zu erwarten – einige Mängel aufgedeckt:

Von den Kostenbeamten der Amtsgerichte wurden bei Ermittlung der Nachlasswerte die Angaben der Erben nicht genügend hinterfragt; auf die Benutzung eines Wertfragebogens wurde zu häufig verzichtet. Dadurch wurden die Einnahmemöglichkeiten des Landes nicht voll ausgeschöpft. Um eine genauere Wertberechnung zu ermöglichen, sollte die Benutzung eines Wertfragebogens verbindlich geregelt werden, soweit die Nachlässe einen bestimmten Wert übersteigen.

Die Kostenbeamten haben in der Mehrzahl der Fälle bei der Berechnung der Kosten für die Testamentseröffnung auf die Wertangaben aus der Erbscheinsakte zurückgegriffen. Dadurch wurden die Gebühren nach einem zu niedrigen Wert berechnet und zu niedrig festgesetzt.

Die Mängelliste Der Bericht als PDF des Landesrechnungshofes zum Nachlesen …

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Neuerscheinung: Immobilien erben und vererben

19. Jun. 2007

Frisch gedruckt liegt auf dem Schreibtisch das Buch “Immobilien erben und vererben” von Matthias Jünemann (Haufe-Verlag). Wir haben es uns näher angeschaut:

 Der Inhalt ist in fünf Hauptkapitel gegliedert.

  • Was Sie über das Erbrecht wissen sollten (20 Seiten)
  • Immobilien verschenken (52 Seiten)
  • Immobilien vererben (50 Seiten)
  • Immobilien erben (36 Seiten)
  • Das Mietverhältnis im Todesfall (18 Seiten)

Natürlich kann man das Erbrecht nicht in 20 Seiten abhandeln. Dem Autor geht es auch mehr darum, anhand von zahlreichen Praxis-Beispielen die wesentlichen gesetzlichen Grundbegriffe und -regelungen darzustellen und auf die Schwächen des gesetzlichen Erbrechts hinzuweisen.

Wie man diese Schwächen zielgerichtet umgehen kann, wenn man Immobilien besitzt, die man verschenken oder vererben möchte, ist Gegenstand der folgenden zwei Kapitel. Jünemann erläutert die Vorteile lebzeitiger Regelungen zur Vermeidung von Streit, für die eigene Versorgung im Alter, die Versorgung überschuldeter Kinder usw. Auch hier helfen Praxis-Beispiele, Muster und Experten-Tipps, das Erklärte zu verstehen.

Beispiel Wohnungsrecht:

Das Wohnungsrecht (häufig auch “Wohnrecht” genannt) hat gewisse Ähnlichkeiten mit dem Nießbrauch. es sichert allerdings nicht primär die Erträge einer Immobilie, sondern nur das Recht, ein Gebäude oder bestimmte unselbständige Teile davon zu bewohnen. Sinnvollerweise wird es oft verbunden mit einem Mitbenutzungsrecht an anderen Teilen der Immobilie, z.B. Zufahrt, Garage, Treppenhaus, Keller, Garten etc.

Experten-Tipp!

Sichern Sie Ihren Partner ab

Im Fall der Schenkung einer Immobilie deckt das Wohnungsrecht in erster Linie den dauerhaften Wohnbedarf des Schenkers. Wie beim Nießbrauch, ist auch hier daran zu denken, den mitwohnenden Partner des Schenkers abzusichern, indem auch ihm das lebtägliche Wohnungsrecht gewährt wird.

In Kapitel 3 werden anhand von Beispielen die wesentlichen Begriffe, die mit einem Testament in Zusammenhang stehen, vorgestellt. Dies sind u.a. Pflichtteil, Sachvermächtnis, Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung, Auflagen und Testamentsvollstreckung. Der Autor geht auch auf gemeinschaftliche Testamente und ihre Besonderheiten (Pflichtteilsklausel, Scheidungsklausel, Wiederverheiratungsklausel) ein.

Was es zu beachten gibt, wenn man eine Immobilie erbt, ist Gegenstand des nächsten Buchabschnitts. Wie erhalte ich einen Erbschein, wann kann ein Testament angefochten werden, worauf muss man bei einer Erbengemeinschaft achten? Wichtig ist auch das Thema Fristen, dem allein sechs Seiten gewidmet werden.

Das Kapitel zum Mietverhältnis im Todesfall unterscheidet zwischen den Konstellationen

  1. Tod des Mieters
  2. Tod des Vermieters

und den Folgen für Angehörige, Mitbewohner, Vertragspartner und Erben.

Fazit:

Das Büchlein im Format 16 x 19 cm ist übersichtlich gestaltet und für den juristischen Laien gut verständlich. Auf rund 190 Seiten (inkl. Stichwortverzeichnis) erfährt der Leser, worauf es beim Schenken, Vererben und Erben von Immobilien ankommt. Der Inhalt ist sinnvoll aufgebaut und durch die farbig abgesetzten Tipps und Muster sowie den 3 cm breiten Seitenrand mit Marginalien gut zu erfassen.

Für 16,90 EUR erhält der Leser neben dem Buch eine CD-Rom mit “rechtssicheren Mustertestamenten und -erbverträgen, Vollmachten und Gesetzen”. An solchen Beilagen scheiden sich nun die Geister, denn diese Mustertestamente und -verträge können niemals den Einzelfall treffen. Wer konkrete Vorstellungen in eine Schenkung oder ein Testament einbringen will, ohne sich anwaltlichen Rat vom Erbrechtsspezialisten einzuholen, spart am falschen Ende.

Dennoch: als Einstieg in die Materie ist das Buch gut geeignet, es ist anschaulich und keineswegs so trocken wie es das Thema glauben läßt.

Der Autor Dr. Matthias Jünemann ist Fachanwalt für Erbrecht in Freiburg.

Immobilien erben und vererben mit CD-ROM (Haufe Erste Hilfe Ratgeber)
ISBN 978-3-448-08613-3
Haufe-Verlag
16,90 EUR

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Wenn sie auch ein Deubel war, belogen hat sie mich nie …

23. Feb. 2007

Nach dem Tod der Tante 1989 bestand eine jetzt 69-jährige Rentnerin darauf, dass ihr noch zu Lebzeiten das Vermögen der Tante versprochen worden war. Ein handschriftliches Testament hingegen setzte den Hausarzt und einen Notar als Erben ein. Die Rentnerin prozessierte und verlor. 16 Jahre später ging sie nun zum Amtsgericht Recklinghausen (“Mein Großvater hat da gearbeitet. Da habe ich mir gedacht, so lerne ich mal das Amtsgericht kennen”) und beantragte wider besseres Wissen einen Erbschein. Die Wahrheit kam alsbald ans Licht, jetzt folgte die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt …

Wir halten fest:

  1. Mündliche Versprechen sind im Erbrecht unwirksam.
  2. Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm.
  3. Die Tante war schlauer.

Die ganze Begebenheit nachlesen in der Marler Zeitung/Westline vom 23.02.2007

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Limited-Anteile im Nachlass – Ein kostspieliges Risiko für die Erben

25. Jan. 2007

Unter manchen Existenzgründern und ihren einschlägigen Beratern erfreut sich die englische Gesellschaftsform Limited besonderer Beliebtheit. Doch wer den vermeintlich strengen Anforderungen einer deutschen GmbH durch die vermeintlich simple Gründung einer Limited ausweichen will, ist vor versteckten Gefahren nicht sicher – besonders wenn es sich um die Erbfolge im Todesfall des Limited-Gründers handelt. Dafür haben die meisten keine Vorsorge getroffen. So unkompliziert der Erwerb einer englischen Limited nach der Werbung vieler Anbieter auch sein soll – ohne ausreichende Nachlassplanung werden den Erben von Limited-Anteilen kostspielige rechtliche Probleme hinterlassen. Zudem droht die Gesellschaft für längere Zeit handlungsunfähig zu werden.

Bei einer englischen Limited führt der Tod eines Gesellschafters von Gesetzes wegen nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern diese wird mit den Erben fortgesetzt. Doch welches Erbrecht gilt für den Limited-Anteil? Aus deutscher Sicht kommt es allein auf die Staatsangehörigkeit des Gesellschafters an. Bei einem deutschen Erblasser richtet sich die Erbfolge hinsichtlich eines Limited-Anteils nach deutschem Recht.

“Kaum einem Gründer ist bekannt, dass das englische Recht dies abweichend beurteilt”; erläutert Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Nach englischem Erbrecht spiele die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle. Vielmehr komme bei Limited-Anteilen das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Anwendung. Böse Überraschungen in Bezug auf das maßgebliche Erbrecht sind daher nicht auszuschließen.

Unabhängig von der Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, hat die Registrierung der Limited in England zur Folge, dass regelmäßig ein deutscher Erbschein nicht ausreicht. Für jede englische Limited-Beteiligung muss vielmehr ein zusätzliches Nachlassverfahren nach englischem Recht durchgeführt werden. Das ist kompliziert und teuer. Denn das englische Nachlassgericht bestellt stets einen Treuhänder, der den Nachlass abwickelt und anschließend an die Begünstigten überträgt. Dieser Treuhänder kann im Testament benannt werden, ansonsten wird er vom englischen Nachlassgericht ausgewählt. Ein Limited-Anteil geht erst dann auf die Erben über, wenn er vom Treuhänder an die Erben übertragen worden ist und die als Gesellschafter in das Gesellschafterverzeichnis eingetragen sind. Dies lässt sich auch nicht durch Erteilung von Vollmachten vermeiden.

“Limited-Gründer müssen durch testamentarische Regelungen vorsorgen, sonst droht die Gesellschaft handlungsunfähig zu werden”, erläutert Solveen. So könne man für die Beteiligung an einer englischen Limited ein separates Testament in englischer Sprache errichten, in dem ein Treuhänder benannt wird. Der hierfür notwendige Rat durch einen englischen Erbrechtsspezialisten verursache jedoch besondere Kosten. Im Ergebnis sei daher Unternehmensgründern auch wegen der komplizierten und kostspieligen Erbrechtslage von der Verwendung einer Limited in der Regel abzuraten.

Quelle: Nowak Communications GmbH via Presseportal.de vom 24.01.2007

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Europäischer Erbschein

18. Nov. 2006

Um es Erben zu erleichtern, den Nachlass eines im EU-Ausland Verstorbenen anzutreten, empfiehlt das Europäische Parlament die Harmonisierung der Normen für die gerichtliche Zuständigkeit durch die Einführung eines “Europäischen Erbscheins”. Ausländische Gerichtsentscheidungen sollten dann auch in jedem anderen Mitgliedsstaat anerkannt und vollstreckt werden können. Die EU-Kommission wird aufgefordert, 2007 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorzulegen.

Nach einer Studie, die das Deutsche Notarinstitut 2002 im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt hatte, fallen jedes Jahr zwischen 50.000 und 100.000 Erbschaften mit Auslandsbezug innerhalb der EU an. Da es “enorme Unterschiede” zwischen den Systemen des internationalen Privatrechts und des materiellen Erb- und Testamentrechts der einzelnen Mitgliedstaaten gibt, können den Erbberechtigten Schwierigkeiten und Kosten entstehen, bis sie ihre Erbschaft antreten können.

“Ort des gewöhnlichen Aufenthalts” als Kriterium

Ein Rechtsakt in diesem Bereich müsse einerseits die Normen für die gerichtliche Zuständigkeit harmonisieren und andererseits zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen führen, so die Abgeordneten. Sie empfehlen, den “Ort des gewöhnlichen Aufenthalts” als Kriterium für die Festlegung sowohl der gerichtlichen Zuständigkeit als auch des Anknüpfungspunkts heranzuziehen, wobei “Ort des gewöhnlichen Aufenthalts” bedeutet:

Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes, vorausgesetzt, dass dieser Ort für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts war, oder, wenn dies nicht zutrifft,
Ort, an dem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt seines Todes hatte.
Dennoch sollte es “ein gewisses Maß an Wahlfreiheit” geben, so dass die betreffenden Parteien unter bestimmten Voraussetzungen das zuständige Gericht selbst auswählen. Der Erblasser sollte eine Erklärung in Form einer testamentarischen Verfügung abgeben können, in welchem Land sein Testament vollstreckt werden soll. Er sollte sich dabei zwischen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts entscheiden können.

“Europäischer Erbschein

Um die Verfahren, über die die Erben in den Besitz des Nachlasses gelangen, zu erleichtern, schlagen die Parlamentarier einen “Europäischen Erbschein” vor. Dieser legt verbindlich und bis zum Beweis des Gegenteils das für den Erbfall geltende Recht, die Erbbegünstigten, die Nachlassverwalter und deren diesbezügliche Befugnisse sowie die zum Nachlass gehörenden Nachlassgegenstände fest.

Der Erbschein wird von einer Behörde ausgestellt, die nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht ermächtigt ist, Urkunden auszustellen oder diese amtlich zu beglaubigen. Nach Meinung der Abgeordneten müsse man dafür zu sorgen, dass öffentliche Urkunden in Erbsachen gleiche Wirkungen haben und in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, was die Beweiskraft von Bescheinigungen über Sachverhalte und Erklärungen betrifft, wenn die Beweise nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.

Das EP empfiehlt zudem ein europäisches Netz der nationalen Testamentsregister einzuführen, in dem man die einzelstaatlichen Register miteinander vernetzt. Dadurch könne die Ermittlung und Feststellung des letzten Willens eines Verstorbenen erleichtert werden.

Den angenommenen Text des EP finden Sie in Kürze hier.

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Parlamentes vom 16.11.2006 (via LexisNexis)

Nachtrag vom 30.11.2006: Bericht des Europäischen Parlaments vom 29.11.2006 mit weiterführenden Links

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Erbscheinsbetrüger gefasst

11. Okt. 2006

In Hamburg wurde am Nachmittag des 9. Oktober 2006 ein 54-jähriger Betrüger verhaftet, der sich unter falschen Voraussetzungen einen Erbschein als Alleinerbe erschlichen hatte. In seinem Antrag auf Erlass eines Erbscheins nach dem verstorbenen Onkel “vergaß” der Beschuldigte, weitere lebende Verwandte des Erblassers anzugeben.

Von den vereinnahmten rund 400.000,00 EUR wurden 46.000,00 EUR sichergestellt.

Quelle: Presseportal vom 10.10.2006

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