Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Nachweispflichten beim Erbscheinsantrag

27. Apr. 2009

Gesetzliche Erben sind verpflichtet, bei der Beantragung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Personenstandsurkunden beim Nachlassgericht vorlegen, die z.B. belegen, ob und welche weiteren gesetzlichen Erben zuvor verstorben sind oder auf das Erbe verzichtet haben.

Anders verhält es sich dagegen bei der gewillkürten Erbfolge: Wer aufgrund eines Erbvertrags oder eines Testaments Erbe wird, muss bei der Beantragung des Erbscheins diese Urkunden nicht vorlegen.

Quelle: Landgericht Stendal, Az.: 25 Z 288/07 via Anwalt.de

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Ohne Trauschein kein Erbanspruch

24. Okt. 2007

Nichteheliche Gemeinschaften haben geringere Freibeträge und einen höheren Steuersatz – Ohne entsprechende Regelung geht der Partner leer aus.

Auch wenn die mögliche Steuerersparnis nach der Eheschließung vom Gehaltsunterschied der einzelnen Partner abhängt: Im Erbfall sind Eheleute gegenüber Paaren ohne Trauschein im finanziellen Vorteil. Sie haben per Gesetz eine besondere Stellung für den Fall der Fälle. So erbt der überlebende Partner auch dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Wer in wilder Ehe lebt, geht dagegen ohne entsprechenden testamentarischen Nachweis leer aus. Schließlich werden Lebensgemeinschaften im Erbrecht wie Fremde behandelt. (…)

Lebenspartner ohne Trauschein werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Steuerklasse III eingruppiert und können gerade mal einen Freibetrag von 5200 Euro geltend machen. Außerdem müssen sie das restliche Erbe zu einem wesentlich höheren Steuersatz versteuern. Je nach Höhe des steuerpflichtigen Vermögens beträgt der Steuersatz zwischen 17 bis 50 Prozent.

Quelle: Welt online vom 01.10.2007

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OLG München: Zum Nachweis eines Irrtums im Beweggrund für die Anfechtung einer erbvertraglichen Verfügung

28. Aug. 2007

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten einen Erbvertrag geschlossen und sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Schlusserbin war die Beteiligte zu 2), Ersatzerbe deren Ehemann.

Drei Jahre später focht die Erblasserin den Erbvertrag hinsichtlich der Schluss- und Ersatzerbeneinsetzung an. Die Beteiligte zu 2) habe unmittelbar vor Abschluss des Erbvertrages den Eheleuten zugesagt, den länger lebenden Ehegatten persönlich zu pflegen und in ihr Haus aufzunehmen. Stattdessen wollte die Beteiligte zu 2) die Erblasserin nun in ein Pflegeheim geben.

Das LG Landshut meinte dazu:

Zwar könnten letztwillige Verfügungen angefochten werden, wenn ein so genannter Motivirrtum vorliege. Ein solcher wäre anzunehmen, wenn maßgeblicher Grund für die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) die Erwartung oder deren Zusage gewesen wäre, ihre Eltern bis zu deren Tod aufzunehmen und zu pflegen. (…)

Das Landgericht gehe davon aus, dass zum Zeitpunkt der beschriebenen Äußerungen es nicht mehr Wille der Erblasserin gewesen sei, wonach die Beteiligte zu 2) sie allein beerben solle. Das Landgericht habe aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es vor Abschluss des Erbvertrages ein Pflegeversprechen der Tochter wirklich gegeben habe und dieses der ausschlaggebende Beweggrund für die letztwillige Verfügung gewesen sei. (…) Die bestehenden Zweifel des Gerichts gingen zu Lasten desjenigen, welcher sich auf die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG München an. Es führte vor allem aus, dass ein Motivirrtum durchaus Grund für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung sein kann, dass jedoch

Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser bei Kenntnis von damals unbestimmten Umständen gehabt haben würde, für die Anfechtung nicht ausreichen.

Aufgabe des OLG München war es letztlich, die landgerichtliche Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Tatsachen auf Rechtsfehler zu untersuchen. Nach Auffassung des OLG München waren keine Rechtsfehler zu erkennen.

Die durch das LG Landshut nicht vernommenen Zeuginnen wären nicht in der Lage gewesen, die Motivation zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrags zu bekunden, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Erblasserin über deren nachträgliche Enttäuschung erfahren hatten. Den Beweis, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbvertraglichen Regelung und dem Pflegeversprechen gegeben habe, hätten sie nicht zu erbringen vermocht.

Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. 

OLG München vom 27.07.2007, Az. 31 Wx 51/07

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Schweiz: mit Ehe- und Erbvertrag vorsorgen

20. Jul. 2007

Mit einem Ehe-und Erbvertrag kann der Ehepartner optimal abgesichert werden. Die Kinder haben dazu nichts zu sagen, denn ihr Pflichtteilsrecht wird dadurch nicht verletzt.
Der Wunsch, den Ehepartner im eigenen Todesfall bestmöglich abzusichern, ist edel. Bleibt es aber beim blossen Wunsch, könnte im Todesfall unter Umständen genau das Gegenteil eintreffen. Ohne Testament, Ehe- oder Erbvertrag haben die Kinder (Nachkommen) Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte bekommt der überlebende Gatte. Beharren die Kinder auf ihrem Erbteil und besteht dieser zum Beispiel vorwiegend aus einer Liegenschaft, ist die Frau vielleicht gezwungen, das Haus zu verkaufen, um die Kinder auszuzahlen.

Wer genau dieses Szenario vermeiden will, muss dafür aktiv werden.

Ein Testament zu schreiben und darin festzuhalten «Ich setze meine Ehefrau (oder Ehemann) als Alleinerben ein und bestimme insbesondere, dass sie vor allem auch Alleineigentümerin der Liegenschaft wird», nützt nur dann wirklich, wenn das Paar keine Kinder hat und auch die Eltern des Verstorbenen nicht mehr leben. Ein solcher Wortlaut des Testamentes verletzt nämlich deren Pflichtteilsrecht. Sie könnten ein solches Testament mit Erfolg anfechten. Das Ehe- und Erbrecht lässt aber verschiedene Möglichkeiten zu, den Ehepartner zu begünstigen. Man braucht sie bloss zu kennen und umzusetzen. Allerdings ist unser das Erbrecht in der Schweiz ziemlich kompliziert, vor allem muss man wissen, dass das Güterrecht eine grosse Rolle spielt.

Der ganze Artikel von Ruth Eigenmann ist im Tagesanzeiger.ch vom 16.07.2007 zu lesen.

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Schweiz: Ehepartner im Todesfall stärker begünstigen

4. Jul. 2007

 Thomas Schönbucher, Niederlassungsleiter des VZ VermögensZentrum St. Gallen, erläutert im Tagblatt St. Gallen vom 02.07.2007 die Güterstandsformen Errungenschaftsbeteiligung und Gütergemeinschaft, Begriffe wie Eigengut und Errungenschaft und bei welchen Vermögenskonstellationen welche erbrechtlichen Regelungen sinnvoller sind:

Stirbt eine Person, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen, wird ihr Vermögen nach den gesetzlichen Regeln verteilt. Wie viel dem überlebenden Ehegatten zusteht, hängt auch vom Güterstand ab. Bei der Errungenschaftsbeteiligung, für die sich die meisten Ehepaare entscheiden, wird das eheliche Vermögen in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt. Das Eigengut umfasst alles, was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht respektive während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat sowie den Wertzuwachs auf diesem Eigengut. Alles, was sie während ihrer Ehe gemeinsam erwirtschaften, ist Errungenschaftsvermögen und gehört beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Errungenschaftsvermögens. Die andere Hälfte und das Eigengut des Verstorbenen fallen in seinen Nachlass. Davon steht dem überlebenden Ehegatten gemäss gesetzlicher Erbfolge nur die Hälfte zu, wenn das Ehepaar Kinder hat. [...]

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Konkubinatspaare sollten vorsorgen

18. Jun. 2007

Immer mehr Paare leben im Konkubinat. Doch das Erbrecht und die Sozialversicherungen wie AHV, Pensionskasse usw. orientieren sich noch weitgehend an traditionellen Familienverhältnissen. Konkubinatspartner, die sich finanziell gegenseitig absichern möchten, müssen daher Vorkehrungen treffen. Klare Regelungen sind spätestens dann nötig, wenn ein Paar Kinder haben oder gemeinsam ein Eigenheim kaufen möchte. (…)

Welche Ansprüche hinterlassene Partner einer wilden Ehe in der Schweiz haben, erklärt Thomas Schönbucher (Niederlassungsleiter des VZ VermögensZentrum St. Gallen) im Tagblatt vom 18.06.2007.

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Liechtenstein: Lieber scheiden als erben?

8. Mai. 2007

In der Fachpresse, Wirtschaftszeitungen und auch im «Wirtschaft regional» liest man regelmässig über die Bedeutung der Nachfolgeplanung in Unternehmungen. Dieses Thema ist in der Tat von grosser Bedeutung, da es zum einen darum geht, wie das Unternehmen so weitergeführt werden kann, dass es weiterhin Arbeit bieten und produzieren kann und zum zweiten auch, wie die berechtigten Bedürfnisse der Erben gesichert werden können.

Weniger häufig spricht man darüber, wie man die berechtigten Interessen eines Unternehmens gegen das Ende einer Ehe absichern kann, nämlich Tod oder Scheidung. Hier ist es für Unternehmer sehr ratsam, eine ehevertragliche – oder genauer: ehe- und erbvertragliche – Regelung zu suchen. Ohne entsprechenden Ehevertrag fällt in der Regel im Rahmen der bei einer Scheidung wirksamen Errungenschaftsbeteiligung oder Zugewinngemeinschaft rund die Hälfte des erwirtschafteten Vermögens des jeweils anderen Ehepartners dem anderen zu. Das liechtensteinische Eherecht ist betreffend die Gestaltungsmöglichkeiten für Eheverträge recht restriktiv; immerhin gibt es aber die Möglichkeit, Regelungen für die Unternehmungen zu finden, welche einem Ehepartner gehören. Je nach dem, welcher Nationalität die Ehepartner sind, kann neben dem liechtensteinischen Recht mit Ehevertrag auch ausländisches Recht gewählt werden. Dieses ist – gerade im deutschen oder schweizerischen Recht – sehr viel offener und gibt mehr Möglichkeiten für Eheleute, Vereinbarungen zu treffen.

Weiterlesen bei Wirtschaft regional vom 05.05.2007

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