Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

BGH: Gläubigerzugriff auf Pflichtteilsanspruch

27. Apr. 2009

Entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Zugriff der Gläubiger auf einen Pflichtteilsanspruch bereits möglich, bevor die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO, nämlich vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vorliegen.

Auch ohne dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, kann einen Pflichtteilsanspruch von einem Gläubiger gepfändet werden, verwertet werden darf der gepfändete Anspruch jedoch nur, wenn der Pflichtteilsanspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig ist.

Dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche Einschränkung, die nicht im Pfändungsbeschluss aufzunehmen ist.

Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden ausreichend dadurch gewahrt, dass der Überweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem entsprechenden Antrag Angaben machen muss.

Allerdings empfiehlt es sich für die Vollstreckungsgerichte, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist.

BGH Beschluss vom 26.2.2009 – VII ZB 30/08 -

Quelle: juris-Rechtsprechungsdatenbank

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OLG Stuttgart zur Quotentheorie

7. Apr. 2009

Nach ganz herrschender Meinung ist für den Vergleich zwischen Erbteil und Pflichtteilshöhe und damit für die Frage, ob dem Erben das Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht, grundsätzlich die Quotentheorie anzuwenden. Das bedeutet, nur die Quoten, also die Bruchteilsgrößen, sind maßgebend, nicht aber der Wert.

Anderes gilt nur, wenn dem Pflichtteilsberechtigten nur ein Geldbetrag oder ein einzelner Gegenstand zugewandt wurde und trotz § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliegt. In diesem Fall muss die Quote des Hinterlassenen aus dem Verhältnis zwischen Zuwendung und Gesamtnachlass errechnet werden.

Ebenso wird verfahren, wenn bei der Berechnung des Pflichtteils Vorempfänge über Anrechnungs- oder Ausgleichungspflichten anzurechnen sind.

Urteil des OLG Stuttgart vom 29.1.2009 – 19 U 150/08 – via Juris Rechtsprechungsdatenbank

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Die nächste Reform kommt

23. Feb. 2009

Gerade noch hat es der Gesetzgeber geschafft, die Erbschaftsteuer zu regeln, da steht die lang geplante, aber bislang eher wenig beachtete Erbrechtsreform ins Haus.

Der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, Klaus Michael Groll, erklärt im Merkur online vom 20.02.2009, wie sich die Änderungen im Erbrecht auf Pflichtteil, Ergänzungsanspruch, Schenkung und Testament auswirken werden.

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Pflichtteil im Hinblick auf Erbrechts- und Erbschaftsteuerreform

27. Mai. 2008

Wird der Pflichtteil geltend gemacht, ist er bislang sofort und in bar fällig. Das kann die Erben in Schwierigkeiten bringen, wenn sie nicht über die entsprechenden Barmittel verfügen. Aber auch der Pflichtteilsberechtigte wird ggf. sofort vom Finanzamt zur Kasse gebeten, ungeachtet dessen, ob er bereits über den Pflichtteil verfügen kann.

Für die Erben wird die geplante Erbrechtsreform Erleichterung in Form von Stundungsmöglichkeiten bringen. Pflichtteilsberechtigte sollten hingegen prüfen, ob ihnen nicht durch die Erbschaftsteuerreform höhere Freibeträge winken und mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche noch warten.

Mehr dazu im Wiesbadener Tagblatt vom 26.05.2008

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Kabinett beschließt Erbrechtsreform

30. Jan. 2008

Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen.

„Wir haben ein gutes Erbrecht. Es besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren und hat sich grundsätzlich bewährt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen hat unser Erbrecht aber keine zeitgemäßen Antworten. Deshalb habe ich dem Kabinett Reformvorschläge vorgelegt, die die moderate Fortentwicklung vorsehen. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, bleibt dabei erhalten – eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann“, erläuterte Zypries ihre Reform.

Das neue Recht reagiert außerdem auf die demografische Entwicklung. „Menschen werden immer älter. Die Anzahl pflegebedürftiger Personen steigt. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem Pflegeheim, sondern im eigenen Zuhause versorgt. Viele Angehörige erbringen hier wichtige Leistungen. Gerade im Erbfall müssen sie besser als bisher berücksichtigt werden können“, betonte Zypries.

Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:

  • Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
    Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.

Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

  • Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.
  • Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.
    Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.
  • Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
  • Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
    Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde.
  • Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
  • Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
    Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.

Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen

Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

RegE Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts , PDF 142 kb

Quelle: PM des BMJ vom 30.01.2008

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Rechtsfragen zur Adoption

12. Okt. 2007

In den USA haben es Angelina Jolie und Madonna vorgemacht – in Deutschland etwa Ex-Kanzler Schröder, Günther Jauch und Thomas Gottschalk: Die Adoption ist nicht nur bei Prominenten, sondern auch bei ganz normalen Paaren eine Möglichkeit, den eigenen Kinderwunsch zu erfüllen. Dabei haben sog. Auslandsadoptionen an Bedeutung gewonnen. Eines von drei im Jahre 2002 adoptierten Kindern hatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für den Regelfall einer gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch ein Ehepaar ist nach deutschem Recht erforderlich, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Adoption muss zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Lebensstellung und/oder der Rechtsstellung des Kindes führen. Ferner soll der Adoption eine angemessene Pflegezeit des Kindes bei den Adoptiveltern vorausgegangen sein.

Die Adoption wird auf notariell zu beurkundenden Antrag vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Mindestens ein künftiger Elternteil muss 25 Jahre oder älter sein, der andere mindestens 21. Der Altersabstand zu dem Adoptivkind darf 40 Jahre in der Regel nicht übersteigen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes, im Regelfall also dessen leibliche Eltern bzw. ein Vormund, müssen grundsätzlich in notarieller Form in die Adoption einwilligen.

Ist die Adoption gültig, hat das Kind im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten dieselben Rechte und Pflichten wie “reguläre” Nachkommen. Das gilt insbesondere für das Unterhalts-, Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Verwandtschaftsbande des Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern und deren Familie erlöschen hingegen. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden, es führt also den Nachnamen der Adoptiveltern. Ein ausländisches Kind erwirbt zudem die deutsche Staatsangehörigkeit.

Quelle: Informationsdienst Notar und Recht vom 11.10.2007 via Presseportal.de

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Pflichtteil: familien- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen und Vermögensverlagerungen

21. Sep. 2007

Die Pflichtteilsquote kann durch den Übergang von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft verringert werden. Im Gesellschaftsvertrag kann der Abfindungsanspruch für den Todesfall ausgeschlossen werden.

Bernhard F. Klinger, Andreas Wolff , NJW-Spezial 2007, 397-398 (via Jurion.de vom 21.09.2007)

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