Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Geschenkt! Gespart! Gefreut!

14. Apr. 2009
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Quelle: obs/Bundesverband deutscher Banken

Seit Jahresbeginn 2009 gelten für Schenkungen deutlich höhere steuerliche Freibeträge. Eltern können nun jedem Kind bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken, Großeltern jedem Enkelkind bis zu 200.000 Euro (siehe Grafik).

So großzügig der Fiskus bei nahen Angehörigen ist, so bescheiden fällt der Freibetrag in anderen Fällen aus: Schenkungen an Geschwister, Nichten und Neffen, Eltern und Großeltern sind nur bis zu 20.000 Euro steuerfrei. Dies gilt auch für nicht verwandte Personen. Wird der Freibetrag überschritten, muss der Beschenkte für darüber hinausgehende Beträge Schenkungsteuer zahlen.

Ein Trost: Alle zehn Jahre können die genannten Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden. Frühzeitig schenken kann sich also doppelt lohnen: Es freut den Empfänger und schont den Geldbeutel.

PM des Bundesverbands Deutscher Banken vom 31.03.2009 (via Presseportal.de)

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Die nächste Reform kommt

23. Feb. 2009

Gerade noch hat es der Gesetzgeber geschafft, die Erbschaftsteuer zu regeln, da steht die lang geplante, aber bislang eher wenig beachtete Erbrechtsreform ins Haus.

Der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, Klaus Michael Groll, erklärt im Merkur online vom 20.02.2009, wie sich die Änderungen im Erbrecht auf Pflichtteil, Ergänzungsanspruch, Schenkung und Testament auswirken werden.

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Armer Schenker!

19. Mrz. 2008

Wenn Eltern ihren Kindern ein Grundstück schenken, dürfen diese sich nicht zu früh freuen. Verarmen die Eltern, müssen die Beschenkten das Grundstück unter Umständen zurückgeben. Im vorliegenden Fall wollte die Sozialverwaltung durchsetzen, dass der Sohn einer Sozialhilfeempfängerin 20.000,00 € zahlt, da diese ihm Jahre zuvor zusammen mit seinen Geschwistern Miteigentumsanteile an einem Grundstück übertragen hatte. Mit diesem Geld sollten die Heimkosten bezahlt werden, die durch die Einkünfte der Mutter nicht gedeckt wurden. Das Gericht machte der Verwaltung aber einen Strich durch die Rechnung. Es urteilte, dass keine echte Schenkung vorliegt und somit auch kein rückforderbares Geschenk. Der Sohn hatte nämlich jedes seiner fünf Geschwister für ihren Anteil mit umgerechnet 10.000 Euro entschädigt. Nur seine Mutter hatte keine Gegenleistung erhalten, was das Gericht als unerheblich ansah. (Weiterlesen …)

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Referentenentwurf zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht veröffentlicht

21. Nov. 2007

Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) wurde an die Ressorts und Länder verschickt.

Deutlich höhere persönliche Freibeträge garantieren, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögen und damit insbesondere auch von privat genutztem Wohneigentum im engeren Familienkreis im Regelfall zu keiner Belastung mit Erbschaftsteuer kommen kann. Darüber hinaus wird die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften oder Schenkungen insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen erleichtert. Dies wird möglich durch eine(n)

  • Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten.
  • Anhebung der im Rahmen der Erbschaftsteuer vorgesehenen Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel und Verbesserungen für Lebenspartner.
  • steuerbegünstigten Unternehmensübergang bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und Fortführung des Betriebs über 15 Jahre.

Weitere Informationen

Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) (PDF 1392 KB)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen vom 21.11.2007

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Wenn guter Rat teuer ist …

13. Nov. 2007

„Finden Sie in der Steuerklasse III einen, den Sie adoptieren. Das ist ein kostenloser Rat von mir.“

(Bundesfinanzminister Peer Steinbrück am 07.11.2007 zur Erbschaftsteuerreform)

Quelle: Focus Online vom 10.11.2007

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Schnelle Geschenke

13. Nov. 2007

Derzeit können Steuerpflichtige noch zwischen dem aktuell geltenden und dem geplanten Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wählen. Allerdings darf derjenige, der erwägt, sein Vermögen zu verschenken, nicht “ungebührlich” zögern. Denn nach den Vorschlägen der Koch/Steinbrückschen Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll ab Inkrafttreten des neuen Rechts die Wahlmöglichkeit zwischen altem und neuem Recht nicht mehr für Schenkungen gelten. Nachdem die künftigen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Eckpunkte beschlossen und bekannt gegeben wurden, überlegen sich viele, ob nicht doch das “alte Recht” günstiger für sie sein könnte.

Vorteil: Noch kann gewählt werden.

Nachteil: Es muss mit spitzem Bleistift gerechnet werden. Und das geht meist nicht ohne professionelle Hilfe. Denn noch sind nicht alle Details der neuen Regelungen bekannt oder gar als Gesetz beschlossen. Da kann es für manchen noch zu einer bösen Überraschung kommen.

Während der Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts der Stichtag für vollzogene Schenkungen nach altem Recht sein soll, können diejenigen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts geerbt haben, voraussichtlich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts im Jahr 2008 zwischen altem und neuem Recht wählen.

Der pauschale Rat, der gegeben werden kann: Wer jemandem, der zur erbschaftsteuerlichen Klasse II (Geschwister, Neffen) oder III (nichteheliche Lebensgefährten) gehört, etwas zukommen lassen will, sollte sich mit Blick auf die neuen Regelungen beeilen. Denn diese beiden Steuerklassen gehören eindeutig zu den Verlierern der Reform, während alle in der Steuerklasse I sowie die eingetragenen Lebenspartnerschaften wegen der im Vergleich zu jetzt deutlich höheren Freibeträge zu den Gewinnern gehören.

Interessierte finden ständig aktualisierte Informationen zur Erbschaftsteuerreform unter http://www.steuer-office.de

Quelle: PM Haufe-Verlag vom 13.11.2007 via Presseportal.de

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Schenkungen vom Steuerwahlrecht ausgenommen?

8. Nov. 2007

Nach dem Bekanntwerden der Eckpunkte einer Erbschaftsteuerreform sieht der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) ein günstiges Zeitfenster, Schenkungen und vorgezogene Erbschaften zu vollziehen. „Kurzzeitig besteht die Möglichkeit, zwischen in Planung befindlichem und bestehendem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu wählen“, erläutert Jürgen Pinne, Präsident des DStV.

Jedoch ist Eile geboten: Nach dem Papier der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe sollen bereits vollzogene Schenkungen – im Gegensatz zu Erbschaften – nicht vom neuen Recht nach dessen Inkrafttreten im kommenden Jahr profitieren. „Da pauschal keine Gewinner und Verlierer genannt werden können, sollten sich die Steuerpflichtigen frühzeitig beide Modelle von einem Steuerberater durchrechnen lassen, um von der Übergangszeit zu profitieren“, mahnt Jürgen Pinne.

Nach Ansicht des DStV dürften in der Mehrzahl der Fälle die Empfänger der Steuerklasse II und III zu den Verlierern der Reform gehören, wie z.B. Eltern, Geschwister sowie sämtliche Nichtverwandte mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartner. Jenen drohen nicht nur zumeist höhere Bewertungen. Darüber hinaus werden Beschenkte außerhalb der Steuerklasse I auch noch mit gestiegenen und beinah enteignungsgleichen Tarifen in Höhe von 30 oder 50 Prozent zusätzlich belastet.

Positiv bewertet der DStV die Eckpunkte zur Übernehmensübertragung, nach denen fortgeführte Betriebe von der Erbschaftsteuer weitgehend entlastet werden. Die hiermit verbundenen Fortführungsklauseln von zehn und sogar 15 Jahren sind jedoch zu lang gewählt und daher kontraproduktiv. „Niemand kann eine Fortführung des Unternehmens über diesen Zeitraum garantieren“, so der DStV-Präsident. Schlimmstenfalls werde die Steuer gerade dann fällig, wenn sich der Unternehmer in Schwierigkeiten befindet und gezwungen ist, den Betrieb umzustrukturieren.

Quelle: PM Deutscher Steuerberaterverband e.V. vom 08.11.2007

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