Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

Schweiz will Unternehmenserbfolge nicht begünstigen

14. Apr. 2009

Der Bundesrat plant keine gesetzlichen Massnahmen, um die Zerschlagung von Unternehmen beim Erbgang zu verhindern. In einem Bericht an das Parlament rät er den Eigentümern, die Möglichkeiten des geltenden Rechts voll auszuschöpfen.

Weiterlesen: Erbrecht nicht um Unternehmensnachfolge erweitern (NZZ.ch vom 01.04.2009)

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Schweiz: Starthilfe nicht Aufgabe des Erbrechts

27. Sep. 2007
Der Ständerat will das Schweizer Erbrecht nicht so umbauen, dass Enkel bevorzugt werden. Er hat am Mittwoch mit 30 zu 7 Stimmen ein Postulat von Anita Fetz (Basel-Stadt, sp.) abgelehnt, die damit jungen Familien unter die Arme greifen wollte.

Fetz begründete ihren Vorstoss mit einer Nationalfondsstudie, wonach wegen der steigenden Lebenserwartung im Jahr 2020 nur noch ein Drittel der Erbenden unter 55 Jahre alt sein werden. Die meisten Menschen erbten also dann, wenn sie nicht mehr auf das Geld angewiesen seien.Eine Bevorzugung von Enkeln wäre laut Fetz ein neues Standbein in der Familienpolitik: Das Erbe würde Familien etwa beim Erwerb von Wohneigentum helfen. (…)Justizminister Blocher lehnte die Idee aber aus zwei Gründen ab: Zum einen habe sich das Schweizer Erbrecht bewährt. Die Rangordnung in der Erbfolge sei gegeben und eine Bevorzugung der Enkel wäre systemwidrig. Es sei nicht Aufgabe des Erbrechts, Enkeln eine Starthilfe zu geben. (…)

Quelle: NZZ vom 26.09.2007

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Arm leben, reich sterben

31. Aug. 2007

Seniorchef Kristian Dubbick war 84 Jahre alt, als SPD, CDU und CSU beschlossen, Familienunternehmen von der Erbschaftsteuer zu befreien, wenn sie den Betrieb weiterführen. Bei den Dubbicks ging es um drei bis vier Millionen Euro. Also wartete die Familie mit der Übertragung des Duisburger Messtechnikunternehmens Ludwig Krohne GmbH & Co. KG (2500 Mitarbeiter, davon 550 in Deutschland) auf die dritte Familiengeneration.Als die Details zu dem sogenannten Abschmelzmodell bekannt wurden, mit dem die Berliner Koalition die Erbschaftsteuerschuld in Zehn-Prozent-Schritten über zehn Jahre erlassen will, rechneten Vater Kristian und Sohn Michael nach. Doch statt der versprochenen Null kamen die Dubbicks auf eine Erbschaftsteuerschuld von acht bis zehn Millionen Euro. Auch andere Familienunternehmer errechneten ihr blaues Wunder. (…)

Das Abschmelzmodell ist ja offensichtlich vom Tisch – welche Alternativen noch diskutiert werden, erklärt die Wirtschaftswoche.de vom 29.08.2007.

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Schweiz: mit Ehe- und Erbvertrag vorsorgen

20. Jul. 2007

Mit einem Ehe-und Erbvertrag kann der Ehepartner optimal abgesichert werden. Die Kinder haben dazu nichts zu sagen, denn ihr Pflichtteilsrecht wird dadurch nicht verletzt.
Der Wunsch, den Ehepartner im eigenen Todesfall bestmöglich abzusichern, ist edel. Bleibt es aber beim blossen Wunsch, könnte im Todesfall unter Umständen genau das Gegenteil eintreffen. Ohne Testament, Ehe- oder Erbvertrag haben die Kinder (Nachkommen) Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte bekommt der überlebende Gatte. Beharren die Kinder auf ihrem Erbteil und besteht dieser zum Beispiel vorwiegend aus einer Liegenschaft, ist die Frau vielleicht gezwungen, das Haus zu verkaufen, um die Kinder auszuzahlen.

Wer genau dieses Szenario vermeiden will, muss dafür aktiv werden.

Ein Testament zu schreiben und darin festzuhalten «Ich setze meine Ehefrau (oder Ehemann) als Alleinerben ein und bestimme insbesondere, dass sie vor allem auch Alleineigentümerin der Liegenschaft wird», nützt nur dann wirklich, wenn das Paar keine Kinder hat und auch die Eltern des Verstorbenen nicht mehr leben. Ein solcher Wortlaut des Testamentes verletzt nämlich deren Pflichtteilsrecht. Sie könnten ein solches Testament mit Erfolg anfechten. Das Ehe- und Erbrecht lässt aber verschiedene Möglichkeiten zu, den Ehepartner zu begünstigen. Man braucht sie bloss zu kennen und umzusetzen. Allerdings ist unser das Erbrecht in der Schweiz ziemlich kompliziert, vor allem muss man wissen, dass das Güterrecht eine grosse Rolle spielt.

Der ganze Artikel von Ruth Eigenmann ist im Tagesanzeiger.ch vom 16.07.2007 zu lesen.

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Schweiz: Ehepartner im Todesfall stärker begünstigen

4. Jul. 2007

 Thomas Schönbucher, Niederlassungsleiter des VZ VermögensZentrum St. Gallen, erläutert im Tagblatt St. Gallen vom 02.07.2007 die Güterstandsformen Errungenschaftsbeteiligung und Gütergemeinschaft, Begriffe wie Eigengut und Errungenschaft und bei welchen Vermögenskonstellationen welche erbrechtlichen Regelungen sinnvoller sind:

Stirbt eine Person, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen, wird ihr Vermögen nach den gesetzlichen Regeln verteilt. Wie viel dem überlebenden Ehegatten zusteht, hängt auch vom Güterstand ab. Bei der Errungenschaftsbeteiligung, für die sich die meisten Ehepaare entscheiden, wird das eheliche Vermögen in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt. Das Eigengut umfasst alles, was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht respektive während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat sowie den Wertzuwachs auf diesem Eigengut. Alles, was sie während ihrer Ehe gemeinsam erwirtschaften, ist Errungenschaftsvermögen und gehört beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Errungenschaftsvermögens. Die andere Hälfte und das Eigengut des Verstorbenen fallen in seinen Nachlass. Davon steht dem überlebenden Ehegatten gemäss gesetzlicher Erbfolge nur die Hälfte zu, wenn das Ehepaar Kinder hat. [...]

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Konkubinatspaare sollten vorsorgen

18. Jun. 2007

Immer mehr Paare leben im Konkubinat. Doch das Erbrecht und die Sozialversicherungen wie AHV, Pensionskasse usw. orientieren sich noch weitgehend an traditionellen Familienverhältnissen. Konkubinatspartner, die sich finanziell gegenseitig absichern möchten, müssen daher Vorkehrungen treffen. Klare Regelungen sind spätestens dann nötig, wenn ein Paar Kinder haben oder gemeinsam ein Eigenheim kaufen möchte. (…)

Welche Ansprüche hinterlassene Partner einer wilden Ehe in der Schweiz haben, erklärt Thomas Schönbucher (Niederlassungsleiter des VZ VermögensZentrum St. Gallen) im Tagblatt vom 18.06.2007.

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Schweiz: Keine Erbschaftssteuer für homosexuelle Paare in Genf

22. Mai. 2007

Im Kanton Genf müssen künftig auch homosexuelle Paare in einer registrierten Partnerschaft keine Erbschaftssteuer mehr bezahlen. Die Stimmberechtigten haben einer Gesetzesänderung mit rund 83 Prozent Ja-Stimmen klar zugestimmt. [...]

Nach dem gegenwärtig gültigen Gesetz gelten Partner in einer registrierten Partnerschaft als Personen «ohne gegenseitige Bindung», weshalb sie bis anhin zum höchsten Steuersatz von 54,6 Prozent belastet werden konnten. Ehegatten in einer herkömmlichen Ehe waren demgegenüber schon seit Juni 2004 von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Das Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft war Anfang dieses Jahres in Kraft gesetzt worden und regelt unter anderem die Gleichstellung von homo- und heterosexuellen Paaren bei den Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern. Die steuerliche Belastung im Fall einer Erbschaft oder Schenkung liegt jedoch ausdrücklich in der Kompetenz der Kantone, weshalb Änderungen auch auf dieser Ebene beschlossen werden müssen.

Quelle: NZZ Online vom 20.05.2007

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