Lehrmann Rechtsanwälte

Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht
Leonie Lehrmann, Rechtsanwältin

OLG München: Bewertung von Landgütern im Erbrecht

27. Apr. 2009

Nach der Rechtsprechung des BGH ist unter einem “Landgut” im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB (für dessen Bewertung es auf den Ertragswert und nicht auf den Verkehrswert bei der Erbauseinandersetzung, wie auch bei der Pflichtteilsberechnung ankommt) eine Besitzung zu verstehen, die

  1. eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und
  2. mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.
  3. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und
  4. für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine so genannte Ackernahrung vorliegen muss.
  5. Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss.

Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse ist der Begriff des Landgutes und damit der Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 2312, 2049 BGB allerdings dahingehend einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht wird.

Für die Qualifikation als Landgut und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalles an.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines “Landgutes” obliegt demjenigen, der sich darauf beruft, dass es sich bei einer zum Nachlass gehörenden Besitzung um ein Landgut handelt.

OLG München, Urteil vom 18.3.2009 – 20 U 2116/06 -

Quelle: juris-Rechtsprechungsdatenbank

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FG Niedersachsen: Kosten für ein Gutachten sind nicht absetzbar

20. Nov. 2007

Laut Bewertungsgesetz ist vorgesehen, dass dem Finanzamt im Erb- und Schenkungsfall der niedrigere Verkehrswert nachgewiesen werden darf. Benötigt hierzu wird ein Verkehrswertgutachten, entweder von einem Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken oder vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss. Diese Option wurde gewählt, weil die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer nach pauschalen Rechenschritten ermittelt wird. Das Endergebnis liegt zwar oft unter dem tatsächlichen Preisniveau, was Karlsruhe jüngst als verfassungswidrig eingestuft hatte. Dennoch ergibt sich in einer Reihe von Fällen sogar ein zu hoher Ansatz. Diese vielfach unbekannten Nachweismethoden für Erben und Beschenkte führt oftmals zu einer geringeren Steuerlast.

Die Kosten für ein solches Sachverständigengutachten muss das Finanzamt nicht erstatten, so lautet der Tenor einer aktuellen Entscheidung vom Finanzgericht Niedersachsen (Az. 1 KO 6/07) Wer die Chance auf eine verminderte Steuer eingeräumt bekommt, muss auch die dafür aufgewendeten Kosten tragen, so die Richter. Hausbesitzer müssen also kalkulieren, ob die Gebühren unter der erwarteten Steuerersparnis bleiben. (…)

Weiterlesen bei Valuenet.de (Artikel vom 16.11.2007)

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